Die Besteuerung der vermögensverwaltenden Gesellschaft folgt einer vollständigen Transparenz,[42] so dass die dahinterstehenden Gesellschafter die Einkünfte ihrem persönlichen Steuersatz zugrunde zu legen haben. Die Besteuerung im Grenzsteuersatz nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG beläuft sich damit maximal auf 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.[43] Daraus ergibt sich eine Grenzsteuerbelastung i.H.v. ca. 47,48 %.

Soweit die vermögensverwaltende Gesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird der 25%ige Abgeltungsteuersatz des § 32d Abs. 1 EStG greifen[44] – zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Damit liegt in diesen Fällen die Steuerbelastung bei ca. 26,38 %.

[42] Peters, EStB 2023, 193.
[43] Eine Berücksichtigung von etwaigen Kirchensteuern soll im Folgenden nicht erfolgen.
[44] Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn, 5. Aufl. 2022, Teil 3 Rz. 136.

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