Für Personengesellschaften ist zudem eine Gewerblichkeitsfiktion[26] in § 15 Abs. 3 EStG enthalten, die sich unterteilt in
- eine gewerbliche Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG einerseits und
- eine gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG andererseits.
a) Gewerbliche Infektion
Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG liegen dann vor, wenn eine Personengesellschaft inter alia eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte bezieht. Insoweit kommt es infolge einer einheitlichen Einkünftequalifikation zu einer vollumfänglichen Gewerblichkeit.[27] Dies gilt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust[28] erzielt wird oder ob die bezogenen gewerblichen Einkünfte positiv oder negativ sind.
Ein nur äußerst geringer Anteil gewerblicher Einkünfte führt indes nicht zu einer gewerblichen Prägung; dies soll nach Ansicht der Rechtsprechung[29] und der Finanzverwaltung[30] der Fall sein, wenn die gewerblichen Nettoumsätze 3 % der gesamten Nettoumsätze und maximal 24.500EUR nicht überschreiten. Für eine weitere Ausnahme im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sei auf § 3 Nr. 72 S. 3 EStG verwiesen.[31]
Beraterhinweis Zur Vermeidung einer gewerblichen Infektion kann angedacht werden, die infragestehenden Tätigkeiten im Wege des sog. Ausgliederungsmodells auf beteiligungsidentische Schwestergesellschaften zu verteilen.[32] Allerdings können dadurch andere steuerliche Risiken – z.B. in Bezug auf die Begründung einer Betriebsaufspaltung – resultieren,[33] so dass entsprechende Vorsicht geboten ist.
b) Gewerbliche Prägung
Als Gewerbebetrieb gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG die Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei der ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.
Beraterhinweis Dabei kann mit der gewerblichen Prägung eine bewusste Prägung oder Entprägung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfolgen, so dass dies faktisch einem Wahlrecht zur Gewerblichkeit respektive zur Vermögensverwaltung gleichkommt.[34]
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