Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG liegen dann vor, wenn eine Personengesellschaft inter alia eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte bezieht. Insoweit kommt es infolge einer einheitlichen Einkünftequalifikation zu einer vollumfänglichen Gewerblichkeit.[27] Dies gilt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust[28] erzielt wird oder ob die bezogenen gewerblichen Einkünfte positiv oder negativ sind.

Ein nur äußerst geringer Anteil gewerblicher Einkünfte führt indes nicht zu einer gewerblichen Prägung; dies soll nach Ansicht der Rechtsprechung[29] und der Finanzverwaltung[30] der Fall sein, wenn die gewerblichen Nettoumsätze 3 % der gesamten Nettoumsätze und maximal 24.500EUR nicht überschreiten. Für eine weitere Ausnahme im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sei auf § 3 Nr. 72 S. 3 EStG verwiesen.[31]

Beraterhinweis Zur Vermeidung einer gewerblichen Infektion kann angedacht werden, die infragestehenden Tätigkeiten im Wege des sog. Ausgliederungsmodells auf beteiligungsidentische Schwestergesellschaften zu verteilen.[32] Allerdings können dadurch andere steuerliche Risiken – z.B. in Bezug auf die Begründung einer Betriebsaufspaltung – resultieren,[33] so dass entsprechende Vorsicht geboten ist.

[27] Zur Diskussion s. Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 15 EStG Rz. 147.
[28] Zum Hintergrund vgl. BFH v. 12.4.2018 – IV R 5/15, BFH/NV 2018, 881 = EStB 2018, 273 (Sobisch).
[30] H 15.8 Abs. 5 "Bagatellgrenze" EStH.
[31] S. dazu auch Peters, EStB 2023, 192.
[32] S. dazu z.B. BMF v. 14.5.1997 – IV B 4-S 2246-23/97, BStBl. I 1997, 566; BFH v. 30.6.2022 – IV R 42/19, BFH/NV 2022, 1356 Rz. 18.
[33] S. dazu Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 15 EStG Rz. 150, der auf das Risiko einer Betriebsaufspaltung im Kontext der Überlassung einer Dachfläche an eine Photovoltaik-Betriebsgesellschaft hinweist.

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