Die vermögensverwaltende Stiftung fällt nicht unter die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG, so dass die Einkünfte der Stiftung nach den regulären Einkunftstatbeständen des EStG zu qualifizieren sind.[77] Damit kann die Stiftung z.B. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen[78], Vermietung und Verpachtung[79] oder aus privaten Veräußerungsgeschäften[80] erzielen.[81]
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