Die vermögensverwaltende Stiftung fällt nicht unter die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG, so dass die Einkünfte der Stiftung nach den regulären Einkunftstatbeständen des EStG zu qualifizieren sind.[77] Damit kann die Stiftung z.B. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen[78], Vermietung und Verpachtung[79] oder aus privaten Veräußerungsgeschäften[80] erzielen.[81]

[77] Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, KStG, (Sep. 2021), § 28 KStG Rz. 70.
[78] Jauch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, (Juni 2022), Tz. 93 ff.
[79] Jauch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, (Juni 2022), Tz. 91 f.
[80] Jauch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, (Juni 2022), Tz. 101 ff.
[81] Stein in Groll/Steiner, 5. Aufl. 2019, Kapitel 16 Rz. 81.

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