Der Begriff der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft mag verwirrend sein, kann eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG).

Dabei handelt es sich um Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) – inklusive optierender Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG –, Genossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) und Versicherungs- und Pensionsfondsvereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Dadurch kommt es insoweit zu einer Durchbrechung des Dualismus der Einkünfteermittlung,[62] da die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft nicht mehr in Gewinn- und Überschusseinkünfte zu unterscheiden sind.

Beachten Sie: Für die übrigen Rechtsformen[63] und auch für beschränkt Steuerpflichtige[64] gilt diese Gewerblichkeitsfiktion hingegen nicht.[65]

[62] Berninghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 8 KStG Rz. 80.
[63] Berninghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 8 KStG Rz. 98 ff.
[64] Insoweit richtet sich die Gewerblichkeit allein nach Maßgabe der Definition inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG, vgl. dazu BFH v. 27.7.2011 – I R 32/10, BFH/NV 2012, 118 = GmbH-StB 2012, 4 (Formel).
[65] S. dazu auch nachfolgend die Ausführungen unter V. zu Stiftungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge