Der Begriff der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft mag verwirrend sein, kann eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG).
Dabei handelt es sich um Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) – inklusive optierender Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG –, Genossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) und Versicherungs- und Pensionsfondsvereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Dadurch kommt es insoweit zu einer Durchbrechung des Dualismus der Einkünfteermittlung,[62] da die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft nicht mehr in Gewinn- und Überschusseinkünfte zu unterscheiden sind.
Beachten Sie: Für die übrigen Rechtsformen[63] und auch für beschränkt Steuerpflichtige[64] gilt diese Gewerblichkeitsfiktion hingegen nicht.[65]
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