Kommentar

Das Urteil des BFH vom 31.5.2005[1], wonach bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UmwStG vorliegen, ist nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 7.4.2006, IV B 7 – S 1978b – 1/06

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2005, I R 68/03, INF 2005, S. 608

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