Nach Auffassung des BMF ist eine verlängerte Werkbank mithilfe der Kostenaufschlagsmethode ("Kostenaufschlagsmethode") zu vergüten.[1] Ursächlich hierfür ist, dass die übernommenen Funktionen im Wesentlichen von der Muttergesellschaft bestimmt und von ihr auch die wesentlichen Risiken getragen werden. Dies lässt sich auch damit begründen, dass die Tätigkeit der verlängerten Werkbank einer Dienstleistung gleicht. Diese wird typischerweise mithilfe der Kostenaufschlagsmethode vergütet.

Aufgrund des aufgezeigten Funktions- und Risikoprofils kann nur ein geringer Gewinnaufschlagsatz auf die Kosten verrechnet werden. Dieser ist zudem unabhängig davon, ob der Auftraggeber mit dem Vertrieb des Produkts selbst einen Gewinn erzielt. Als Untergrenze muss der Lohnfertiger eine angemessene (marktübliche) Verzinsung des eingesetzten Kapitals erhalten. Andernfalls würde mittelfristig eine Anlage am Kapitalmarkt erfolgen.

Zwischen der Verrechnung der Kosten und der Höhe des Gewinnaufschlags besteht ein Zusammenhang: Werden nicht sämtliche Kosten verrechnet, trägt der Lohnfertiger insoweit ein wirtschaftliches Risiko, das zu einem höheren Gewinnaufschlag führt. Das Risiko der Nichtauslastung der Kapazitäten liegt jedoch regelmäßig nicht beim Lohnfertiger. Hieraus resultiert, dass die Plankosten auf Vollkostenbasis zu ermitteln sind. Etwas anderes gilt hingegen für Risiken in der Sphäre des Lohnfertigers. Solche Belastungen (z. B. infolge von unvorhersehbaren Ereignissen wie Unterschlagungen beim Lohnfertiger) würden auch zwischen fremden Dritten nicht weiterverrechnet werden.

Bei der Auftragsfertigung ist ergänzend zu beachten, dass Kosten für die eigenständige Beschaffung des Materials in die Verrechnungspreise einzubeziehen sind. Hinzu kommt, dass die notwendige Lagerung zu einem Lagerrisiko führt. Folglich muss i. d. R. ein höherer Gewinnaufschlag vereinbart werden.

Aufgrund der kostenorientierten Vergütung erzielt die verlängerte Werkbank regelmäßig Gewinne, wobei die Verwendung von kalkulatorischen Größen i. d. R. zu einem höheren Gewinn als bei Einsatz eines prozentualen Aufschlagsatzes auf die Kosten führen wird. Hierfür sind sowohl die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben als auch die unterschiedlichen Bezugsgrößen entscheidend. Gleichwohl können in Ausnahmefällen auch Verluste entstehen, z. B. wenn der Auftraggeber die Abnahme der Ware verweigert, weil diese vereinbarte Qualitätsstandards nicht erreicht.

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