Zu unterscheiden von der Strafverfolgungsverjährung ist die Festsetzungsverjährung im steuerrechtlichen Sinne. Für hinterzogene Steuern und für leichtfertig verkürzte Steuern gelten jeweils verlängerte Festsetzungsfristen nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Diese beträgt für hinterzogene Steuern zehn und für leichtfertig verkürzte Steuern fünf Jahre.

Beachten Sie: Die Festsetzungsfrist wird prinzipiell nicht von der strafrechtlichen Verjährung beeinflusst. Allerdings besteht eine Interdependenz insoweit, als nach § 171 Abs. 7 AO die Festsetzungsfrist für hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Steuern nicht endet, bevor die Strafverfolgung bzw. bußgeldrechtliche Verfolgung verjährt ist. Hierdurch wird verhindert, dass der Täter oder Teilnehmer eines Steuerdelikts noch bestraft bzw. bebußt, aber die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden kann (vgl. BFH v. 26.6.2014 – III R 21/13, BStBl. II 2015, 886).

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