Leitsatz

1. Das zur Herstellung der erforderlichen Prozesswärme bei der Ammoniaksynthesegaserzeugung in einem Primärreformer (Rohrreaktor) eingesetzte Erdgas wird verheizt und kann daher nicht steuerfrei verwendet werden.

2. § 17 Abs. 11 MinöStV regelt Fälle der Konkurrenz von begünstigtem und nicht begünstigtem Zweck hinsichtlich ein und derselben Menge Mineralöl.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG 1993 , § 17 Abs. 4 Satz 1 MinöStDV , § 17 Abs. 11 MinöStV 1993

 

Sachverhalt

Ein Unternehmen verwendet zur Ammoniakherstellung mit einer entsprechenden Erlaubnis unversteuertes Erdgas. Es wandelt das Gas dabei in einem aus Rohren bestehenden Reaktor chemisch um; es entsteht dabei in den u.a. mit dem Erdgas gefüllten Rohren ein Gasgemisch (Kohlenoxid, Kohlendioxid und Wasserstoff, Methan). Insoweit besteht an der Steuerbegünstigung der Gasverwendung kein Zweifel. Ein Teil des Gases wird jedoch für den Betrieb von Brennern genutzt, welche Wärme erzeugen sollen, mit deren Hilfe die Rohre erhitzt werden, was für das Ingangsetzen jenes Prozesses der chemischen Umwandlung des in den Rohren befindlichen Gasgemischs erforderlich ist. Insoweit versagte das HZA die Steuerbefreiung.

 

Entscheidung

Der BFH hat den Standpunkt des HZA gebilligt. Die mit dem Gas erzeugte Wärme sei auf einen anderen Stoff übertragen worden, nämlich auf die Rohre, in denen der als Rohstoff eingesetzte steuerbegünstigte Teil des Erdgases zwecks chemischer Umwandlung in das herzustellende Synthesegas enthalten war.

§ 17 Abs. 11 MinöStV hat der BFH nicht eingreifen lassen. Danach ist eine steuerfreie Verwendung von Mineralöl, das neben einem begünstigten Zweck auch einen von der Begünstigung ausgeschlossenen Zweck erfüllt, möglich, wenn das Mineralöl "in einem einheitlichen Verwendungsvorgang" in erster Linie zu begünstigten Zwecken dienen soll oder wenn es bei "zusammenhängenden Verwendungsvorgängen" innerhalb eines Geräts oder einer Maschine überwiegend für begünstigte Zwecke verwendet wird. Die vorgenannte Zweckkonkurrenz müsse sich nämlich auf ein und dieselbe Menge Mineralöl beziehen.

 

Hinweis

Mineralöl (Erdgas) kann steuerfrei "zu anderen Zwecken als zum Verheizen" verwendet werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinöStG 1993). "Verheizen" bedeutet: (gewollte) Ausnützung des Heizwerts eines Stoffs, d.h. Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die auf einen anderen Stoff übertragen werden soll (so schon BFH-Urteil in BFHE 97, 400, 404; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 184, 170 mit einem Überblick über die Fälle, die der BFH als Verheizen beurteilt).

Kein Verheizen ist eine Verwendung, bei welcher eben der Stoff, der die Verbrennungsenergie aufnimmt, seine stoffliche Beschaffenheit verändert und der Wärme mit eben diesem Ziel der Herstellung eines anders beschaffenen Produkts oder der Vernichtung des betreffenden Stoffs ausgesetzt wird. So ist es, wenn mittels Mineralöleinsatzes hauptsächlich schädliche Abgase verbrannt werden sollen. Die Verbrennung des Mineralöls fällt bei solchen Prozessen mit der Umwandlung oder Vernichtung des betreffenden Stoffs, der die Wärmeenergie aufnimmt, in einem einheitlichen Vorgang zusammen.

Beachten Sie, dass in jedem Fall vor der steuerbegünstigten Verwendung eine entsprechende Erlaubnis des HZA einzuholen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.11.2000, VII R 13/99

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