Leitsatz

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach der Pensionierung noch aktiv tätig und erhält er deshalb weiterhin ein Geschäftsführergehalt, sind die ungekürzten Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten.

 

Sachverhalt

B war mit 50 % an einer GmbH beteiligt. Als deren Geschäftsführer hatte er ab dem 70. Lebensjahr einen Pensionsanspruch in Höhe von 10.000 DM monatlich. Dieser Anspruch war aufgeteilt in eine laufende Zahlung mit 7.000 DM und in 3.000 DM, die in eine Kapitalabfindung einflossen. Diese Ansprüche sollten auch bestehen, wenn B weiter aktiv für die GmbH tätig blieb. Davon machte B ab 1997 Gebrauch und erhielt für die Tätigkeit als Geschäftsführer daneben noch ein monatliches Entgelt in Höhe von 29.175 DM. Erst 2003 schied B als Geschäftsführer aus, war aber fortan noch als Berater für die GmbH gegen ein monatliches Honorar von 10.000 EUR tätig. Das Finanzamt wertete die Versorgungsbezüge als vGA.

 

Entscheidung

Das FG bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte darauf bestanden, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird. Deshalb hätten die laufenden Bezüge auf die ausgezahlte Kapitalabfindung und die laufenden Pensionszahlungen angerechnet werden müssen. Die Wertung als vGA erfolgt unabhängig davon, ob B angesichts der 50%igen Beteiligung als beherrschender Gesellschafter zu qualifizieren ist.

Gleiches gilt für die ab 2003 gezahlten Honorare. Auch hierin ist eine vGA zu sehen, da der Beratervertrag angesichts der Unkündbarkeit des Vertrags bis zum 82. Lebensjahr des B einem Fremdvergleich nicht standhält. Auch war der Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen offen. Angesichts des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots blieb dies jedoch ohne Folgen.

 

Hinweis

Es bleibt abzuwarten, ob die GmbH Revision beim BFH erheben wird. Angesichts der neueren Rechtsprechung des BFH könnte dieser zu einem anderen Ergebnis kommen (vgl. BFH, Urteil v. 5.3.2008, I R 12/07, BFH/NV 2008 S. 1273).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 19.07.2010, 7 K 2384/07

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