rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Nichtanrechnung eines laufenden Gehalts auf die Pension

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bezieht ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer neben den Pensionszahlungen weiterhin ein Geschäftsführergehalt aus der weiter bestehendem aktiven Tätigkeit als Geschäftsführer und wird das Gehalt weder auf eine erhaltene Kapitalabfindung noch auf die laufenden Pensionszahlungen angerechnet, sind die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.

2. Zur Anerkennung eines mit dem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Beratervertrags.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Versorgungszahlungen an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen. Gesellschafter waren ab 1. Januar 1980 B, geboren am …1927 und H zu jeweils 50%. Zu Geschäftsführern waren B und L bestellt.

Im Rahmen des zum 1. Januar 1980 abgeschlossenen Anstellungsvertrags erhielt B eine Pensionszusage. Der Anstellungsvertrag wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und verlängerte sich, wenn nicht vorher gekündigt wurde, um jeweils weitere fünf Jahre. Entsprechend der Pensionszusage sollten B ab dem 65. Lebensjahr oder für den Fall der Invalidität 75% des zuletzt bezogenen Gehalts als Altersrente sowie eine Witwenrente zustehen.

Am 11. Dezember 1984 wurde die Pensionszusage an B im Rahmen einer ergänzenden Vereinbarung zum Anstellungsvertrag neu geregelt. U.a. sollte die Altersrente mit Ausscheiden nach vollendetem 68. Lebensjahr oder infolge Berufsunfähigkeit in Höhe von 3.000 DM monatlich zur Auszahlung kommen und darüber hinaus ein Wahlrecht von B bestehen, eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu verlangen. Darüber hinaus wurde eine Invaliditätsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles Invalidität und ein Versorgungskapital im Falle des Todes vor Eintritt des Versorgungsfalles zu Gunsten der Ehefrau in Höhe von 300.000 DM vereinbart.

Am 16. Januar 1991 wurde die Pensionszusage erneut geändert mit der Maßgabe, dass der Pensionsanspruch bei Ausscheiden mit dem 70. Lebensjahr in Höhe von 10.000 DM monatlich fällig werden sollte. Daneben erhielt die Pensionszusage eine Dynamisierungsvereinbarung zur Anpassung der Rente an die Beamtengehälter während der Anwartschaft sowie der Rentenzahlungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Kapitalabfindung anstelle eines Teilrentenbetrages von 3.000 DM.

1994 veräußerte H ihre Gesellschaftsanteile an R, den Sohn von B.

Am 17. März 1997 fassten B und R im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Klägerin einen Beschluss, dass die Zusage vom 16. Januar 1991 so zu verstehen sei, dass der arbeitsrechtliche Anspruch von B auf die monatliche Altersrente nur vom Erreichen des Lebensalters abhängig sei und nicht zur weiteren Bedingung habe, dass er aus den Diensten der Gesellschaft ausscheide.

Mit Erreichen des 70. Lebensjahres am … 1997 schied B nicht aus dem Arbeitsverhältnis aus, sondern bezog neben Versorgungsbezügen in Höhe von zunächst 7.000 DM monatlich (= 3.580 EUR) laufendes Entgelt aus Geschäftsführertätigkeit in unveränderter Höhe von monatlich durchschnittlich 29.175 DM (=14.900 EUR). Für den Anspruch auf die restlichen Versorgungsbezüge in Höhe von 3.000 DM monatlich erhielt B in 1997 eine Kapitalabfindung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts von 344.967 DM ausbezahlt. Im Januar 1998 betrug das monatliche Gehalt 24.754 DM (12.656,52 EUR). Die Rente wurde im Januar 1998 in Höhe von 9.927,25 DM (5.075,72 EUR) ausbezahlt.

Mit Handelsregistereintragung vom … 2000 wurde R zum Geschäftsführer bestellt. L schied laut Handelsregistereintragung vom … 2002 als Geschäftsführer aus.

Am 19. Dezember 2002 schloss B mit der Klägerin einen Beratervertrag ab. Danach sollte B auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer zum 31. Dezember 2002 der Klägerin weiterhin für alle Fragen im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsbetrieb zur Verfügung stehen. Die Tätigkeit sollte frei von Weisungen und frei in der Bestimmung des Ortes, an dem B seine Dienstleistung erbringt und des entsprechenden Zeitrahmens sein. Für seine Bereitschaft, der Klägerin beratend und unterstützend zur Verfügung zu stehen, erhielt B ein monatliches Honorar in Höhe von 10.000 EUR netto. Der Vertrag war von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2008, kündbar.

B schied am 31. Dezember 2002 als Geschäftsführer aus, der Beratervertrag wurde ab diesem Zeitpunkt umgesetzt. Daneben war B ab 2003 als Beiratsmitglied gegen eine Vergütung von 1.000 EUR pro Sitzung tätig.

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung behandelte das beklagte Finanzamt (das F...

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