Leitsatz

Schließt ein Bauherr mit dem Bauträger, dem er fruchtlos eine Frist mit Ablehnungsandrohung für die mängelfreie Übergabe einer Eigentumswohnung gesetzt hat, einen gerichtlichen Vergleich, in dem der Erwerbsvertrag aufgehoben wird, so sind weder der Betrag, den der Bauherr aufgrund des Vergleichs an den Bauträger zahlt, noch seine Prozesskosten Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Sachverhalt

Die Kläger schlossen im Jahr 1994 einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer noch zu errichtenden ETW mit Tiefgaragenstellplatz in Hamburg zu einem Preis von 493.929 DM. Die Wohnung sollte nach Fertigstellung - wie auch andere zuvor von den Klägern erworbene Objekte - zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.

Der Bauträger verlangte die sofortige Zahlung des Kaufpreises nach der Fertigstellung, die Kläger hielten entgegen, dass die vom Bauträger erbrachten Leistungen nicht vollständig und im Übrigen mängelbehaftet sind und setzten dem Bauträger für die vertragsgemäße Erfüllung eine Frist mit Ablehnungsandrohung. Nach fruchtlosem Fristablauf erhoben die Kläger vor dem zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung, dass der Bauträger nicht berechtigt sei, Zahlungsansprüche aus der notariellen Urkunde geltend zu machen. Die Klage wurde abgewiesen. Schließlich kam es beim OLG im Jahr 1999 zu einem Vergleich, der die Aufhebung des im Jahre 1994 geschlossenen Vertrages wegen Rücktritts zum Inhalt hatte sowie eine Zahlung von 60.000 DM durch den Kläger an den Bauträger bis spätestens Mitte Juli 1999 vorsieht. Grund für den Abschluss des Vergleichs durch die Kläger war, dass sich das Projekt aus ihrer Sicht zu einem Desaster zu entwickeln schien, weil der Bauträger wesentliche Teile des Gemeinschaftseigentums nicht erstellte. Da im Ergebnis alle Miteigentümer für die Errichtung des Gemeinschaftseigentums einzustehen gehabt hätten, wollten sie sich von dieser in ihrem Umfang für sie nicht zu überschauenden Verpflichtung lösen. Der Vergleich wurde in der Folgezeit durchgeführt. Die Kläger machten den Betrag von 60.000 DM sowie weitere 6.692 DM Rechtsverfolgungskosten einkommensteuerlich geltend.

 

Entscheidung

Die streitgegenständlichen Zahlungen sind bei der Ermittlung der Einkünfte nicht steuermindernd abzuziehen. Es handelt sich bei ihnen nicht um Werbungskosten. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Unter den Begriff der Werbungskosten fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert. Der Veranlassungszusammen-hang kann auch bestehen, wenn zum Zeitpunkt der Aufwendungen Einnahmen noch nicht erzielt werden. Bevor die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen erzielt werden, können bereits Werbungskosten anfallen, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat. Führen solche Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (BFH, Urteil v. 4.3.1997, BStBl 1997 II S. 610). Nach seiner gegenwärtigen Rechtsprechung ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal für die Abzugsfähigkeit von vorab entstandenen, aber erfolglosen Werbungskosten, die vorhandene oder fehlende Einkünfteerzielungsabsicht in dem Zeitpunkt, in dem der Grund zur Zahlung der Aufwendungen entstanden ist. Demnach können auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht angefallene Aufwendungen noch abgezogen werden, soweit sie vor der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als Werbungskosten entstanden sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit in dem Sinne fortführt, dass er die zur Einkünfteerzielung eingegangenen Verpflichtungen noch erfüllt, indem er entsprechende Zahlungen leistet und die ihm zustehenden Rechte wahrnimmt. Die von den Klägern geltend gemachten Zahlungen sind keine Werbungskosten im dargelegten Sinne. Unstreitig hatten die Kläger zwar im vorliegenden Fall den Vertrag zum Erwerb der Eigentumswohnung mit der Absicht geschlossen, sie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen. Die streitgegenständlichen Zahlungen haben die Kläger jedoch nicht nur nach Aufgabe ihrer Einkünfteerzielungsabsicht geleistet, sondern die Verpflichtung, sie zu zahlen, ist auch erst nach Aufgabe der Einkünfte-erzielungsabsicht entstanden. Die Zahlung des Vergleichsbetrags von 60.000 DM hat ihren Rechtsgrund nicht in den zur Einkünfteerzielung eingegangenen Verpflichtungen, sondern in dem im Jahr 1999 in der Gerichtsverhandlung geschlossenen Vergle...

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