Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerrecht: Vergleichszahlungen für Vertragsaufhebung und Prozesskosten sind keine vorab entstandenen, vergeblichen Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Schließt ein Bauherr mit dem Bauträger, dem er fruchtlos eine Frist mit Ablehnungsandrohung für die mängelfreie Übergabe einer Eigentumswohnung gesetzt hat, einen gerichtlichen Vergleich, in dem der Erwerbsvertrag aufgehoben wird, so sind weder der Betrag, den der Bauherr aufgrund des Vergleichs an den Bauträger zahlt, noch seine Prozesskosten Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

2. Daran hat sich auch durch die Entscheidungen des BFH vom 4.3.1997 (IX R 29/93, BStBl. II 1997, 610) und 5.11.2001 (IX B 92/01, BStBl. II 2002, 144) nichts geändert, in denen er den Grundsatz aufgegeben hat, dass schon die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht für sich allein stets jeden weiteren Abzug von Werbungskosten ausschließt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen IX R 3/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten und die Zahlung auf einen im Gerichtsverfahren geschlossenen Vergleich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger schlossen am 21.11.1994 einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz in Hamburg-... zu einem Preis von DM 493.929. Die Wohnung sollte nach Fertigstellung - wie auch andere zuvor von den Klägern erworbene Objekte - zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.

In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen den Klägern und dem Bauträger. Der Bauträger verlangte Abnahme und sodann Zahlung des Kaufpreises. Die Kläger rügten ihm gegenüber, dass er seine vertraglichen Leistungen nicht vollständig und im Übrigen mangelbehaftet erbracht habe und setzten ihm für die vertragsgemäße Erfüllung eine Frist mit Ablehnungsandrohung. Nachdem die Frist fruchtlos abgelaufen war, erhoben die Kläger vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Feststellung, dass der Bauträger nicht berechtigt sei, Zahlungsansprüche aus der notariellen Urkunde geltend zu machen. Die Klage wurde abgewiesen. Auf die Rügen der Kläger im Berufungsverfahren ließ das Hanseatische Oberlandesgericht das Objekt durch einen Sachverständigen begutachten. In der mündlichen Gerichtsverhandlung stellte das Gericht den Parteien ein zeit- und kostenaufwendiges Revisionsverfahren in Aussicht. Die Parteien schlossen auf dringendes Anraten des Gerichts sodann am 16.6.1999 folgenden Vergleich:

"1. Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag vom 21.11.1994 wird wegen Rücktritts der Kläger aufgehoben. 2. Die Kläger verpflichten sich als Gesamtschuldner an die Beklagte DM 60.000 bis spätestens 15.7.1999 zu zahlen."

Grund für den Abschluss des Vergleichs durch die Kläger war, dass sich das Projekt aus ihrer Sicht zu einem Desaster zu entwickeln schien, weil der Bauträger wesentliche Teile des Gemeinschaftseigentums nicht erstellte. Da im Ergebnis alle Miteigentümer für die Errichtung des Gemeinschaftseigentums einzustehen gehabt hätten, wollten sie sich von dieser in ihrem Umfang für sie nicht zu überschauenden Verpflichtung lösen.

Der Vergleich wurde in der Folgezeit durchgeführt.

In dem am 25.1.2001 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 1999 (Bl. 119 Einkommensteuerakte Band VI) hat der Beklagte unter Nichtberücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Vergleichszahlung von DM 60.000 nebst weiteren DM 6.692 Rechtsverfolgungskosten ein zu versteuerndes Einkommen von DM ... ermittelt und Einkommensteuer in Höhe von DM ... festgesetzt.

Hiergegen legten die Kläger am 2.2.2001 Einspruch ein. In ihrer Einspruchsbegründung trugen die Kläger unter anderem vor, es sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, dass Prozesskosten als Verluste angegeben werden könnten. Im Übrigen hätten sie, weil am 1.10.1999 entsprechende Freibeträge in ihre Lohnsteuerkarten eingetragen worden waren, davon ausgehen dürfen, dass die Eintragungen Bestand haben.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte unter anderem aus, es könne nicht mehr festgestellt werden, auf welche konkreten Fragen welche Auskünfte erteilt worden seien. Die Eintragung von Freibeträgen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren sei grundsätzlich nicht bindend für die Einkommensteuerveranlagung und stünde zudem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Zur Begründung ihrer am 14.11.2001 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Da ihre zivilrechtliche Klage nicht erfolgreich gewesen war, seien ihnen weitere Aufwendungen entstanden.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 25.1.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001 in der Weise zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von DM 66.692 steuermind...

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