Leitsatz

Die Höhe der Kinderfreibeträge für die Jahre 1997 - 2000 reicht aus, um das Existenzminimum der Kinder von der Steuer freizustellen. Es besteht kein Anlass, von den vom sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BStBl 1999 II S. 174) zur Berechnung des Existenzminimums abzuweichen und höhere, etwa die in § 33a Abs. 1 EStG für nicht nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder abziehbaren Beträge, zum Abzug zuzulassen.

 

Sachverhalt

Die Kläger, welche zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, beantragten im Einspruchsverfahren für die Streitjahre 1997 - 2000 in Anlehnung an die Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG die Berücksichtigung von angemessenen Kinderfreibeträgen für die am 12. 9. 1992 und am 28. 9. 1994 geborenen Kinder, da die nach dem EStG vorgesehenen Kinderfreibeträge nicht ausreichten, um das Existenzminimum von Kindern von der Steuer freizustellen. Hinsichtlich dieser strittigen Rechtsfrage blieben die Einsprüche ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichtes stehen den Klägern für ihre Kinder keine höheren Kinderfreibeträge zu, da die in den Streitjahren geltenden Vorschriften zur Freistellung des Existenzminimums von Kindern von der Steuer nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Regelungen zum Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) werden den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. 11. 1998 (BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BStBl 1999 II S. 174), wonach bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen ist, auch in betragsmäßiger Hinsicht gerecht, weil die Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG in den Streitjahren bei jeweils 6.912 DM lagen und damit die pro Jahr steuerfrei zu stellenden Existenzminima eines Kindes überstiegen.

 

Hinweis

Die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes für die Jahre ab 1996 ist durch den BFH hinsichtlich des Kindergeldes inzwischen mehrfach ausdrücklich bejaht worden (z.B. mit Urteil v. 26.2.2002, VIII R 92/98, BStBl 2002 II S. 596).

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11.08.2004, 1 K 1994/02

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