Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: BFH, Beschluss v. 10.12.2020, V R 14/20

Verfahren beim BVerfG: 1 BvR 697/21

Hinweis

Der BFH sieht in der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck und versagt somit dem Verein die Anerkennung als gemeinnützig (BFH, Beschluss v. 10.12.2020, V R 14/20). Er vertritt die Auffassung, dass die unter § 52 Abs. 2 AO fallende politische Bildung nicht hin zu einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung erweitert wird. Verfassungsrechtliche Bedenken weist der BFH zurück.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Verein: Politische Willensbildung gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Bei der Steuerpflichtigen handelt es sich um eine seit xxxx im Vereinsregister eingetragenen Verein. Laut Satzung werden als Ziele des Vereins u. a. verfolgt: die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des Schutzes der Umwelt. Damit verfolgt die Steuerpflichtige gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Sie ist somit körperschaftsteuerbefreit, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KStG).

Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass sich die Steuerpflichtige auch öffentlichkeitswirksam zu steuer-, finanz- und umweltpolitischen Themen geäußert hat. Würde man den Begriff der Bildung i. S. v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO im politischen Bereich dahingehend verstehen, dass hierunter nur Bildungspolitik fällt, würde eine solche enge Auslegung bzw. ein solch enges Verständnis verfassungswidrig sein. Denn in diesem Fall würden die Kommunikationsgrundrechte, bestehend aus der Versammlungs-, der Meinungs- und der Vereinigungsfreiheit, verfassungswidrig verletzt werden. Denn Aktionen und Stellungnahmen zu politischen Fragen, wie von der Steuerpflichtigen durchgeführt, gehören zu dem für eine Demokratie konstitutiven Meinungsstreit. Werden diese Äußerungsmöglichkeiten unterbunden, liegt eine Verletzung der Meinungsfreiheit vor, für die keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Zudem wird die Vereinigungsfreiheit verletzt, wenn einem Verein dadurch die gemeinnützige Anerkennung versagt wird, mit all seinen rechtlichen Folgen, einer politischen Parteienstiftung dies aber ermöglicht wird. Auch diese Freiheitsrechteverletzung ist nicht durch einen anzuerkennenden Grund gerechtfertigt.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Gemeinnützigkeit der Steuerpflichtigen weiterhin vollumfänglich anerkannt und somit die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird/entsprechend dem im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb X erzielten Gewinn i. H. v. xxxx EUR festgesetzt wird.

Beim BVerfG ist wegen dieser Rechtsfrage eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 697/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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