Leitsatz
Räumt eine GmbH einer anderen GmbH, deren Gesellschafter Familienangehörige sind, eine Gewinnchance ein, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.
Sachverhalt
Eine GmbH, deren Gesellschafter zu 50 % ein minderjähriges Kind war, hat einer anderen GmbH verschiedene Wirtschaftsgüter zu einem Preis deutlich unter den Verkehrswerten veräußert. Gesellschafter dieser GmbH waren die Mutter und die Großmutter des Kindes. Das Finanzamt hat darin eine vGA gesehen und die Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Kind um den hälftigen Betrag der vGA erhöht.
Entscheidung
Diese steuerrechtliche Würdigung wird vom FG dem Grunde nach geteilt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die GmbH der anderen GmbH durch die verbilligte Veräußerung eine Gewinnchance eingeräumt hat. Dieser Vorteil lässt sich nur durch die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter der beiden GmbH erklären.
Zudem kann eine vGA auch vorliegen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Voraussetzung ist dazu, dass die GmbH dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer fremden Person nicht gewährt hätte.
Lediglich die Höhe der vGA hat das FG etwas geringer angesetzt, da einige Wirtschaftsgüter offenbar beschädigt waren und damit der vom Finanzamt ermittelte Wert zu hoch erschien.
Hinweis
Das wirtschaftliche Motiv für die verbilligte Veräußerung der Wirtschaftsgüter waren offensichtlich hohe Verlustvorträge bei der erwerbenden GmbH, durch welche der Gewinn aus der Weiterveräußerung dort, anders als bei einem direkten Verkauf bei der veräußernden GmbH, letztlich zu keiner Steuerlast geführt hat.
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