Kommentar

Eine Verbindlichkeit darf nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr passiviert werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt. Dies ist z. B. der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr damit zu rechnen ist, daß der Gläubiger seine Forderung noch geltend macht.

Bei einem Gesamtbetrag gleichartiger oder annähernd gleichwertiger Verpflichtungen ist abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung eine Herausschätzung des Teils der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend gemachten Forderungen geboten. Ein Kreditinstitut ist daher verpflichtet, den Anteil der Sparguthaben im Schätzwege zu ermitteln, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend gemacht werden. Im entschiedenen Urteilsfall hatte das Finanzgericht den Anteil der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend gemachten Sparguthaben, die mindestens 30 Jahre nicht mehr bewegt wurden, mit 90 % angesetzt. Der BFH hielt diese Schätzung für möglich und erteilte der Auffassung der Finanzverwaltung eine Absage, wonach sämtliche Forderungen aus 30 Jahre unbewegten Sparkonten nicht mehr passiviert werden dürfen. Allerdings besteht kein Erfahrungssatz, daß sich ausschließlich aus den mehr als 30 Jahre unbewegten Konten teilweise keine wirtschaftliche Belastung mehr ergibt. Vielmehr muß auch bei den weniger als 30 Jahre unbewegten Konten die Frage der teilweisen Ausbuchung geprüft werden. Im Urteilsfall hatte der BFH gegen die Ausbuchung von 0,25 % dieser Spareinlagen keine Bedenken ( Schätzung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.03.1996, I R 3/95

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