StB Dipl.-Fw. Gerhard Bruschke[*]

Über § 89 Abs. 2 AO hat der Gesetzgeber die zuvor auf dem BMF-Schreiben v. 29.12.2003 (BStBl. I 2003, 742) beruhende Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die ursprünglichen Regelungen wurden dabei im Wesentlichen in die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) v. 30.11.2007 (BStBl. I 2007, 820) übernommen. Allerdings wurde durch das JStG 2007 (BStBl. I 2007, 28) auch eine Kostenpflicht für derartige Auskünfte eingeführt. In der Folge wurde die Vorschrift in einigen Bereichen überarbeitet. Der Anwendungsbereich und die besonderen Regelungen zu den Kosten werden in den nachstehenden Ausführungen näher erläutert.

[*] Der Autor war bis zu seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung Sachgebietsleiter eines westfälischen Finanzamts, zu dessen Aufgabenbereich u.a. die Rechtsbehelfsstelle gehörte. Inzwischen ist er als Steuerberater in eigener Kanzlei in Möhnesee tätig.

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