[Ohne Titel]

StB Dipl.-Fw. Gerhard Bruschke[*]

Über § 89 Abs. 2 AO hat der Gesetzgeber die zuvor auf dem BMF-Schreiben v. 29.12.2003 (BStBl. I 2003, 742) beruhende Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die ursprünglichen Regelungen wurden dabei im Wesentlichen in die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) v. 30.11.2007 (BStBl. I 2007, 820) übernommen. Allerdings wurde durch das JStG 2007 (BStBl. I 2007, 28) auch eine Kostenpflicht für derartige Auskünfte eingeführt. In der Folge wurde die Vorschrift in einigen Bereichen überarbeitet. Der Anwendungsbereich und die besonderen Regelungen zu den Kosten werden in den nachstehenden Ausführungen näher erläutert.

[*] Der Autor war bis zu seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung Sachgebietsleiter eines westfälischen Finanzamts, zu dessen Aufgabenbereich u.a. die Rechtsbehelfsstelle gehörte. Inzwischen ist er als Steuerberater in eigener Kanzlei in Möhnesee tätig.

I. Allgemeines

Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 AO verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Da die Vorschrift aber nur rudimentäre Regelungen schafft, wurden die Einzelheiten über die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) geregelt. Der Verordnungsgeber hat hier von der Ermächtigung in § 89 Abs. 2 Satz 5 bis 7 AO Gebrauch gemacht.

Ermessensentscheidung: Da § 89 Abs. 2 AO als Kannvorschrift angelegt ist, ergibt sich dadurch für den Steuerpflichtigen kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Auskunft. Folglich ist die Auskunft in das Ermessen der zuständigen Finanzbehörde gestellt (BFH v. 9.1.2004 – VIII B 195/01, BFH/NV 2004, 758). Allerdings besteht für den Steuerbürger ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Hierbei ist davon auszugehen, dass im Regelfall eine Ermessenreduzierung auf null vorliegt, so dass die Auskunft erteilt werden muss. Die Behörde ist verpflichtet, die Dienstleistung ordnungsgemäß und innerhalb einer angemessenen Zeit zu erbringen, wenn die steuerpflichtige Person ihrerseits die für eine Auskunft erforderlichen Darstellungen bietet.

Eigenständiges Verfahren: Im Übrigen handelt es sich bei der verbindlichen Auskunft nicht um einen unselbständigen Teil des Besteuerungsverfahrens, sondern um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem die Finanzbehörde gegenüber dem Auskunftssuchenden eine besondere Dienstleistung erbringt. Die Erhebung der Auskunftsgebühr dient nicht nur dem Zweck des Kostenausgleichs, sondern auch dem einer Vorteilsabschöpfung. Beide Zwecke sind im Falle der Auskunftsgebühr gegeben und rechtfertigen diese dem Grunde nach (BFH v. 30.3.2011 – I R 61/10, BStBl. 2011, 536 = AO-StB 2011, 163 [Nieland]).

II. Formelle Fragen

1. Zuständigkeit

Eine verbindliche Auskunft ist nur zwischen Partnern eines konkreten Steuerrechtsverhältnisses möglich (BFH v. 9.8.1989 – I R 181/85, BStBl. II 1989, 990). Für die Erteilung einer derartigen Auskunft ist damit das FA zuständig, durch das bei Verwirklichung des Sachverhalts die Veranlagung oder das Feststellungsverfahren durchgeführt würde. Dies gilt auch, wenn Steuerpflichtige beabsichtigen, den zu beurteilenden Sachverhalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen FA zu verwirklichen. In diesen Fällen muss allerdings eine Abstimmung zwischen den beiden Finanzämtern erfolgen.

Bundeszentralamt für Steuern: Für Auskünfte in Verfahren, für die das BZSt zuständig ist, ist diese Behörde auskunftspflichtig. Ist für den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Antragstellung kein FA örtlich zuständig, so erstreckt sich die Zuständigkeit des BZSt für die Auskunftserteilung auch auf solche Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. In diesen Fällen bindet die Auskunft auch das bei der Verwirklichung des Sachverhaltes zuständige FA. Im Falle einer Betriebsaufspaltung ist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft maßgebend, bei welchem Unternehmen sich die unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen zeigen.

Eine Oberfinanzdirektion oder ein Finanzministerium ist für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht zuständig. Beide Behörden können die funktionelle Zuständigkeit eines FA nicht an sich ziehen und eigene Maßnahmen an die Stelle von Maßnahmen des zuständigen FA setzen; sie sind nur berechtigt, den nachgeordneten Dienststellen Weisungen zu erteilen. Dieser Grundsatz findet sich nunmehr auch im Gesetz selbst wieder, da sich § 89 Abs. 2 AO im Satz 1 ausdrücklich nur auf Finanzämter und das BZSt bezieht.

Innerhalb des FA ist die für die Festsetzung oder Feststellung zuständige Stelle (z.B. Veranlagungsstelle, Grunderwerbsteuerstelle) auch für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig. Von dort wird i.d.R. der verwaltungsintern zuständige Hauptsachgebietsleiter beteiligt. Sind mehrere Stellen eines FA mit der Angelegenheit befasst, wi...

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