Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 AO verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Da die Vorschrift aber nur rudimentäre Regelungen schafft, wurden die Einzelheiten über die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) geregelt. Der Verordnungsgeber hat hier von der Ermächtigung in § 89 Abs. 2 Satz 5 bis 7 AO Gebrauch gemacht.

Ermessensentscheidung: Da § 89 Abs. 2 AO als Kannvorschrift angelegt ist, ergibt sich dadurch für den Steuerpflichtigen kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Auskunft. Folglich ist die Auskunft in das Ermessen der zuständigen Finanzbehörde gestellt (BFH v. 9.1.2004 – VIII B 195/01, BFH/NV 2004, 758). Allerdings besteht für den Steuerbürger ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Hierbei ist davon auszugehen, dass im Regelfall eine Ermessenreduzierung auf null vorliegt, so dass die Auskunft erteilt werden muss. Die Behörde ist verpflichtet, die Dienstleistung ordnungsgemäß und innerhalb einer angemessenen Zeit zu erbringen, wenn die steuerpflichtige Person ihrerseits die für eine Auskunft erforderlichen Darstellungen bietet.

Eigenständiges Verfahren: Im Übrigen handelt es sich bei der verbindlichen Auskunft nicht um einen unselbständigen Teil des Besteuerungsverfahrens, sondern um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem die Finanzbehörde gegenüber dem Auskunftssuchenden eine besondere Dienstleistung erbringt. Die Erhebung der Auskunftsgebühr dient nicht nur dem Zweck des Kostenausgleichs, sondern auch dem einer Vorteilsabschöpfung. Beide Zwecke sind im Falle der Auskunftsgebühr gegeben und rechtfertigen diese dem Grunde nach (BFH v. 30.3.2011 – I R 61/10, BStBl. 2011, 536 = AO-StB 2011, 163 [Nieland]).

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