Das FA kann die Auskunft auf der Grundlage des geschilderten Sachverhaltes erteilen. Es ist nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen. Bei Unklarheiten im Sachverhalt wird die Verwaltung dem Antragsteller die Möglichkeit zum ergänzenden Sachvortrag geben, sofern dadurch eine Entscheidung in der Sache möglich erscheint.

Inhalt der Auskunft: Aus der erteilten verbindlichen Auskunft sollen neben der Entscheidung über den Antrag der ihr zugrunde gelegte Sachverhalt, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der Gültigkeitsbereich ersichtlich sein. Teilweise genügt hier aber auch die Bezugnahme auf den vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag (AEAO zu § 89).

Beraterhinweis Nach 3.5.5 AEAO muss die verbindliche Auskunft schriftlich oder elektronisch erteilt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Die Vorgabe ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetz. Sie lässt sich allerdings damit begründen, dass bei mündlich erteilten Auskünften der Finanzverwaltung die Vermutung besteht, dass kein Rechtsbindungswille gegeben ist (vgl. BFH v. 13.12.1989 – X R 208/87, BStBl. II 1990, 274).

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