Ausdrückliche Bezeichnung: Als Anträge sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und die die in der StAuskV oben dargestellten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen soll dem Antragsteller vor einer Entscheidung zunächst Gelegenheit gegeben werden, fehlende Angaben nachzuholen bzw. unvollständige Angaben zu ergänzen. Dies ist nicht nur wegen der Kostenpflicht für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages, sondern auch deshalb sinnvoll, weil es dem Antragsteller freisteht, auch nach einer bestandskräftigen Ablehnung einen erneuten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu stellen.

Bereits verwirklichte Sachverhalte sind einer verbindlichen Auskunft nicht zugänglich. Das gilt auch, wenn der Sachverhalt erst nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über den Antrag verwirklicht wird. Diese Einschränkung ist auch bei späteren Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren zu beachten, weil die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rechtsbehelfsentscheidung maßgebend ist. Zu beachten ist allerdings, dass reine Vorbereitungshandlungen einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht entgegenstehen (BFH v. 12.8.2015 – I R 45/14, BFH/NV 2016, 261 = AO-StB 2016, 63 [Tillmann])

Beraterhinweis Wann ein Sachverhalt im Wesentlichen verwirklicht worden ist, ist Tatfrage. Das Vorhandensein von Gesellschaftsverträgen dürfte so lange unproblematisch sein, solange sie nicht in der gehörigen Form unterzeichnet sind. Bei Anschaffungsvorgängen ist wohl auf die rechtsverbindliche Bestellung und bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern auf den Zeitpunkt abzustellen, wo die tatsächlichen Arbeiten so weit fortgeschritten sind, dass eine Abkehr von der Investitionsentscheidung so gut wie unmöglich ist. Andererseits muss es sich um einen ernsthaft geplanten Sachverhalt handeln. Die Durchführung vorbereitender Maßnahmen kann die Ernsthaftigkeit der Planungen unterstreichen, wenn dadurch nicht bereits eine Realisierung des Sachverhalts erfolgt ist.

Umgestaltung: Der Antrag auf verbindliche Auskunft ist auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige diese Auskunft für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts begehrt. Das gilt insb. bei Sachverhalten, die wesentliche Auswirkungen in die Zukunft haben. Andererseits ist eine Anfrage unzulässig, in der alternative Sachverhalte dargestellt werden.

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