Der erneute gesetzgeberische Eingriff in die Regelungen des § 21 Abs. 2 EStG macht die praktische Handhabung der Vorschrift nicht einfacher, bedarf es jetzt doch einer Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Segment zwischen 50 % und 66 % der vereinbarten Miete im Vergleich zur ortsüblichen Miete. Bei beabsichtigter verbilligter Vermietung sollte daher in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die vereinbarte Miete oberhalb von 66 % der ortsüblichen Miete liegt, um den uneingeschränkten Werbungskostenabzug in jedem Fall sicherzustellen.

  

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem ErbStB: Zu diesem Beitrag finden Sie die Lernerfolgskontrolle online bis zum 30.6.2022 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao.

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