Leitsatz

Bei einer steuerrechtlich zum 30.12. eines Jahres erfolgenden Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften sind für das Verschmelzungsjahr bei der Überträgerin noch Veranlagungen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer durchzuführen. Die Bilanz der Überträgerin ist nicht in der Bilanz der Übernehmerin mit der Folge zu konsolidieren, dass nur noch die Veranlagungen für die Gesamtrechtsnachfolgerin durchzuführen wären.

Bei der Veranlagung der Überträgerin für das Verschmelzungsjahr ist deren Einkommen bzw. deren Gewerbeertrag nicht um Verluste bzw. Fehlbeträge der Übernehmerin zu mindern.

Der Anerkennung einer steuerlichen Rückwirkung der Verschmelzung steht nicht entgegen, dass für die Überträgerin keine gesonderte Schlussbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag erstellt worden ist, wenn auf die Erstellung nur deshalb verzichtet wurde, weil diese Bilanz mit der zum 31.12. erstellten Bilanz ohnehin inhaltsgleich gewesen wäre.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob und gegebenenfalls wie bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf den handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag 31.12. (steuerlicher Übertragungsstichtag: 30.12.) für das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Gesellschaft Veranlagungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer durchzuführen sind.

Unternehmensgegenstand der X-GmbH war der Handel mit Blumen und Pflanzen aller Art. Die X-GmbH erzielte in 1998 einen Jahresfehlbetrag i.H.v. 100.725 DM. Dadurch bedingt wies sie in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.1998 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 85.150 DM aus, der durch die Verschmelzung mit der Y-Wohnungsbau GmbH zum Ausgleich gebracht werden sollte. Steuerlich hatte die übernehmende X-GmbH zum 31.12.1997 einen verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer von 182.807 DM und einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 183.045 DM. Das Finanzamt stellte für die X-GmbH den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer für den 31.12.1998 bestandskräftig mit 283.532 DM fest. Darin enthalten war ein körperschaftssteuerlicher Verlust 1998 in Höhe von 100.725 DM. Ebenfalls stellte das Finanzamt den vortragsfähigen Gewerbeverlust der X-GmbH zum 31.12.1998 bestandskräftig mit 281.970 DM fest. Darin enthalten war ein Gewerbeverlust 1998 i.H.v. 98.925 DM. Die X-GmbH ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Y-Wohnungsbau-GmbH. Die Y-GmbH erzielte in 1998 einen Jahresüberschuss i.H.v. 94.544 DM.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 1.6.1999 vereinbarten die X-GmbH als Übernehmerin und die Y-GmbH als Übertragerin die Verschmelzung der Gesellschaften. Die Verschmelzung erfolgte mit steuerlicher Rückwirkung auf den 30.12.1998. Ab dem 31.12.1998 (= handelsrechtlicher Verschmelzungsstichtag) sollten alle Geschäfte der Y-GmbH als für Rechnung der X-GmbH gelten. Nach dem 30. Dezember 1998 ereignete sich im Kalenderjahr 1998 kein weiterer Geschäftsvorfall der Überträgerin. Die Erstellung einer eigenen Steuerbilanz zum 30.12.1998 für die Y-GmbH unterblieb. Für das Jahr 1998 wurden Steuererklärungen für die Überträgerin nicht eingereicht. Der Gewinn der Überträgerin und der Verlust der Übernehmerin wurden in einem Jahresabschluss zum 31.12.1998 konsolidiert. Das Finanzamt erließ für das letzte (Rumpf-Wirtschaftsjahr) der Überträgerin einen Körperschaftsteuerbescheid und einen Gewerbesteuermessbescheid, gerichtet an die X-GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin. Eine Verrechnung mit den aus dem eigenen Geschäftsbereich der X-GmbH (Übernehmerin) stammenden Verlustvorträgen wurde vom Finanzamt nicht zugelassen. Da eine Steuerbilanz auf den 30.12.1998 nicht vorlag, wurde die Bilanz der Überträgerin zum 31.12.1998 als Übertragungsbilanz angesehen und auf dieser Grundlage die Veranlagungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer 1998 durchgeführt.

Mit ihrer Klage verfolgt die X-GmbH das Ziel, auf der steuerlichen Ebene eine Konsolidierung zu erreichen. Die übertragende Y-GmbH habe für das Kalenderjahr 1998 nicht mehr zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt werden dürfen. Aufgrund von § 2 Abs. 1 UmwStG sei der erwirtschaftete Gewinn der Überträgerin zum 30.12.1998 in das Vermögen der Übernehmerin eingeflossen. Die Steuerpflicht werde erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, d.h. am 31.12. um 24.00 Uhr verwirklicht. Am 31. 12.1998 habe die Überträgerin jedoch infolge der Verschmelzung bereits nicht mehr bestanden.

§ 11 UmwStG stelle keine Gewinnermittlungsvorschrift, sondern eine Bewertungsvorschrift dar. Aus § 2 UmwStG ergebe sich hingegen im vorliegenden Fall, dass das Vermögen der untergehenden Überträgerin am 31.12.1998 auf die Übernehmerin übergegangen sei und dass an diesem Tag nur noch ein Steuerobjekt bestanden habe.

 

Entscheidung

Das Finanzamt hat für die Y-Wohnungsbau-GmbH zu Recht zum einen Körperschaftsteuer und zum anderen einen Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1998 festgesetzt und den Körperschaftsteuerbescheid bzw. den Gewerbesteuermessbescheid zutreffend an die X-GmbH als Rechtsnachfolgerin gerichtet und bekannt gegeben.

Nach § ...

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