Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Arbeitnehmern sind bei der Veranlagung 2 Fallgruppen zu unterscheiden: Für bestimmte Fälle schreibt das Gesetz die Veranlagung, d. h. die Festsetzung der Jahressteuer durch formellen Bescheid, zwingend vor (Veranlagung von Amts wegen – Pflichtveranlagung), in anderen Fällen wird das Finanzamt nur auf Antrag tätig (Veranlagung auf Antrag – Antragsveranlagung). Eine Veranlagung von Amts wegen ist nur durchzuführen, wenn einer der im Gesetz abschließend aufgezählten sog. "Veranlagungstatbestände" erfüllt ist. Einen Antrag auf Veranlagung kann der Arbeitnehmer in jedem Fall stellen. Dafür müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllt sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sowohl die Fälle der Veranlagung von Amts wegen als auch die Veranlagung auf Antrag sind für Arbeitnehmer abschließend in den §§ 46 EStG, 70 EStDV geregelt. Weitere Erläuterungen enthalten die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen R 46.1 und 46.2 EStR sowie H 46.2 und 46.3 EStH.

1 Tatbestandsmerkmale

Die Rechtsnorm des § 46 Abs. 2 EStG greift nur bei Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale:

  • Es liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) vor und
  • es muss ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden sein.[1]
 
Wichtig

Keine Anwendung des § 46 Abs. 2 EStG

Sollten im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann die Rechtsnorm des § 46 Abs. 2 EStG mit den besonderen Merkmalen der Nr. 1-9 nicht greifen.[2]

2 Nebeneinkünfte

Die Veranlagung wegen positiver Nebeneinkünfte ist der für die Praxis wichtigste Fall.[1] Zu den Nebeneinkünften in diesem Sinne gehören alle positiven, einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, z. B. ­Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Norm beinhaltet jedoch auch Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, wenn diese Einkünfte nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, z. B. ausländische Arbeitseinkünfte aus einer Grenzgängertätigkeit.[2] Als Nebeneinkünfte i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG gelten auch steuerfreie Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt[3] unterliegen (z. B. Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld).

Wegen positiver Nebeneinkünfte verlangt das Gesetz eine Veranlagung, wenn sie insgesamt die Grenze von 410 EUR jährlich übersteigen. Für die Anwendung der 410-EUR-Grenze können die Nebeneinkünfte gekürzt werden. Entlastet wird, wer vor Beginn des Kalenderjahres sein 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags werden Jahr um Jahr verringert, und zwar – für die gesamte Lebensdauer – abhängig davon, in welchem Kalenderjahr der Steuerpflichtige sein 64. Lebensjahr vollendet hat.

 
Wichtig

Ermittlung der Einkünfte

Anzusetzen sind die Einkünfte, nicht die Bruttoein­nahmen, z. B. bei Renteneinnahmen nur der steuerpflichtige Teil. Werbungskosten werden abgezogen, auch der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparer-Pauschbetrag, falls Einnahmen aus Kapitalvermögen in die Veranlagung einzubeziehen sind. Soweit die Abgeltungsteuer greift, werden diese Kapitaleinkünfte nicht als Nebeneinkünfte angesetzt.

Im Rahmen der Nebeneinkünfte sind positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Für die 410-EUR-Grenze ist von dem verbleibenden – positiven – Saldo auszugehen.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern werden für die 410-EUR-Grenze die Nebeneinkünfte beider Partner zusammengerechnet. Die Freigrenze verdoppelt sich jedoch nicht. In Sonderfällen ist deshalb wegen des Härteausgleichs ein Antrag auf Ehegatten-Einzelveranlagung zu empfehlen.

 
Praxis-Beispiel

Bezug von Kurzarbeitergeld

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, hat im VZ 2022 aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld i. H. v. 3.000 EUR erhalten. Die Ehefrau hat im gesamten VZ 2022 keine Einkünfte erzielt.

In diesem Fall handelt es sich um eine Pflichtveranlagung[4], da die Ehegatten in der Summe mehr als 410 EUR an Nebeneinkünften – speziell Lohnersatzleistungen – erhalten haben. Es muss somit eine Veranlagung durchgeführt werden.

3 Härteausgleich

Liegen die Nebeneinkünfte unter 820 EUR, kann der Arbeitnehmer einen gekürzten Härteausgleich in Anspruch nehmen. Dieser berechnet sich nach der Formel: 820 EUR ./. Betrag der Nebeneinkünfte.[1] Auch hier bleiben die Kapitaleinkünfte außer Ansatz, selbst wenn sie auf Antrag in die Veranlagung einbezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Härteausgleich bei der Ehegatten-Einzelveranlagung

Die Ehefrau weist Nebeneinkünfte von 600 EUR aus, der Ehemann von 410 EUR. Im Rahmen der Zusammenveranlagung kann kein Härteausgleich gewährt werden, weil die Nebeneinkünfte zusammengerechnet werden und danach die Grenze von 820 EUR übersteigen. Beantragen die Partner die Ehegatten-Einzelveranlag...

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