Die GewSt auf Veräußerungsgewinne entsteht auf Ebene der Mitunternehmerschaft, deren Mitgliedschaft Gegenstand des Veräußerungsvorgangs ist und wird auch dort erhoben. Der Erwerber erwirbt die Mitunternehmerschaft daher mitsamt der durch den Veräußerungsgewinn ausgelösten GewSt-Schuld.

Beraterhinweis Dies gilt es, frühzeitig zu erkennen und in die Kaufvertragsverhandlungen einzuführen. Eine Entlastung von der GewSt auf den Veräußerungsgewinn durch § 35 EStG hängt aufgrund der BFH-Rechtsprechung von Zufälligkeiten ab und tritt nur selten ein.

Im Rahmen doppelstöckiger Mitunternehmerschaften ist bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Obergesellschaft bis heute für die Praxis ungeklärt, auf welcher Besteuerungsebene der Gewinn gewerbesteuerlich zu erfassen ist, soweit dieser durch Besteuerungsgrundlagen in der Untergesellschaft begründet wurde.

Beraterhinweis Auch hierauf ist in der Beratungspraxis frühzeitig hinzuweisen, um die Beteiligten des Unternehmens- oder Anteilskaufes rechtzeitig über Besteuerungsrisiken aufzuklären.

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