Sind Veräußerer und/oder Erwerber Kapitalgesellschaften, scheidet die Anrechnung der GewSt – ebenso wie in den Fällen des § 18 Abs. 3 UmwStG – ohnehin aus. § 35 Abs. 1 EStG ist eine Vorschrift, die sich ausdrücklich nur auf die tarifliche ESt bezieht und daher auf den Bereich der Kapitalgesellschaften keine Anwendung findet. Die sich ergebende GewSt-Belastung auf den Veräußerungsgewinn wird in diesen Fällen daher final.
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