Objekt der GewSt ist der stehende Gewerbebetrieb. Gewinne, die in diesem Betrieb entstanden sind, sind aufgrund der sachlichen (objektiven) Anknüpfung der GewSt an den jeweiligen Betrieb dort der GewSt zu unterwerfen.

Steuerschuldner nach § 5 Abs. 1 S. 1 GewStG ist indes – und insoweit abweichend von der ESt und der KSt – der Unternehmer selbst. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft selbst der Steuerschuldner (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG). Gewerbesteuerlich ist der Unternehmer – mithin die Mitunternehmerschaft selbst – Subjekt der Einkünfteerzielung.[16]Dies führt dazu, dass der bei der Veräußerung entstandene (und gewerbesteuerpflichtige) Gewinn auf Ebene der Gesellschaft, deren Mitgliedschaft Gegenstand des Veräußerungsvorgangs ist, selbst erfasst und dort besteuert wird. Eine Zurechnung wie in der ESt und KSt erfolgt aufgrund des speziellen Zwecks der GewSt nicht.

Der Erwerber der Mitunternehmerschaft ist in der Folge wirtschaftlich mit der GewSt belastet, die auf den durch den Veräußerer erzielten Gewinn entfällt.

[16] Güroff in Glanegger/Güroff, 10. Aufl. 2021, § 10a GewStG, Rz. 93.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge