Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG sein. Denn auch bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er ihn durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könnte. Ob dies dem Steuerpflichtigen auch wirtschaftlich möglich gewesen ist, spielt dabei keine Rolle.

Für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist ist entscheidend auf den Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht auf die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses abzustellen. Denn für die Fristberechnung ist grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangsversteigerung ist der obligatorische Teil jedoch mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakt erwirbt, ist der "dingliche" Akt der Eigentumsübertragung (FG Düsseldorf v. 26.11.2020 – 2 V 2664/20 A (E)).

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