OFD Koblenz, 28.2.2007, S 2243 A - St 31 3

Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils an der Obergesellschaft

Nach einer zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Auffassung ist die Veräußerung des ganzen Anteils an einer Mitunternehmerschaft, zu deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört (sog. doppelstöckige Personengesellschaft), als einheitlicher Veräußerungsvorgang zu behandeln, für den insgesamt, soweit die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG Anwendung findet.

– Schaubild zu einem beispielhaften Grundsachverhalt:

             
          Verkauf gesamter  
          Mitunternehmeranteil      
  A   B ––––––––-> C  
      50 %     50 %    
             
  Y – GmbH & Co. KG (Obergesellschaft)        
             
    100 %        
             
  Z – GmbH & Co. KG (Untergesellschaft)        
             

– Besonderheit bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Handelsbilanziell stellt die Beteiligung an einer Personengesellschaft einen eigenständigen Vermögensgegenstand dar, für den die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze gelten (§ 253 Abs. 2 HGB).

Der Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) stellt ertragsteuerlich kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut dar (BFH vom 25.2.1991, GrS 7/89, BStBl 1991 II S. 691). Der handelsrechtliche Ansatz der Beteiligung an der Personengesellschaft ist für Zwecke der Steuerbilanz ohne Bedeutung. In der Steuerbilanz des Gesellschafters erfolgt der Wertansatz in Höhe dessen Kapitalkontos bei der Personengesellschaft nach der so genannten Spiegelbildmethode. Für das bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 1 Nr. 2i.V.m. Abs. 2 EStG) in Abzug zu bringende Buchkapital des Mitunternehmers an der Obergesellschaft ist die Beteiligung an der Untergesellschaft auf den Zeitpunkt der Veräußerung ebenfalls nach diesem Grundsatz zu bewerten.

– Besonderheit bei der Erfassung stiller Reserven auf der Seite des Erwerbers

Mit dem Veräußerungspreis abgegoltene stille Reserven sind, soweit sie anteilig auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Untergesellschaft entfallen, in einer Ergänzungsbilanz für den Erwerber bei der Untergesellschaft – neben ggf. bereits bestehenden Ergänzungsbilanzen für die Obergesellschaft, für andere Mitunternehmer der Untergesellschaft oder andere Mitunternehmer der Obergesellschaft – zu berücksichtigen.

Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils, der zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehört

Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Einzelunternehmens ein zu dessen Betriebsvermögen gehörender Mitunternehmeranteil veräußert, handelt es sich um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Rechtsakte. Die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 EStG ist daher für jeden Vorgang gesondert zu prüfen. Liegen hinsichtlich beider Vorgänge die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vor, kann der Stpfl. den Abzug des Freibetrags entweder bei der Veräußerung des Einzelunternehmens oder bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteiles beantragen (R 16 Abs. 13 Satz 6 und 7 EStR 2005).

Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG (R 34.5 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005).

Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils, zu dessen Sonderbetriebsvermögen ein Anteil an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört

Die für den Einzelunternehmer dargestellten Grundsätze gelten entsprechend bei der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils, wenn ein Anteil an einer anderen Mitunternehmerschaft, der zum Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers gehört, mitveräußert wird.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 4

EStG § 34 Abs. 3

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