BMF, 22.09.1988, IV C 5 - S 1301 USA - 51/88

Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 9.10.1985 (I R 128/80) hat sich das Bundesfinanzministerium wie folgt geäußert:

Nach Artikel XIV Abs. 2 DBA-USA sind Dividenden und Zinsen, die eine amerikanische Körperschaft zahlt, in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik keinen Wohnsitz hat oder keine deutsche Gesellschaft ist. Dies soll nach dem genannten Urteil auch gelten, wenn die Zinsen einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Entsprechendes soll bei spiegelbildlichen Verhältnissen im Sinne des Artikels XIV Abs. 1 DBA-USA gelten (Dividenden und Zinsen, die eine deutsche Gesellschaft zahlt und die einer in den USA belegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind) . Nach der Entscheidung müßten

  • die Zinsen, die deutschen Betriebsstätten US-amerikanischer Unternehmen aus den USA zufließen, in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei sein;
  • die Zinsen, die US-Betriebsstätten deutscher Unternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland zufließen, hier versteuert werden (keine Freistellung gem. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA)

Die Entscheidung des BFH entspricht nicht der bisherigen Vertragsauslegung und -handhabung durch die deutsche und die US-amerikanische Steuerverwaltung.

Die Angelegenheit ist mit der amerikanischen Steuerverwaltung erörtert worden. Diese ist der Auffassung, daß die bisherige Vertragsauslegung und -handhabung der Rechtslage entspricht, wie sie sich aus den völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen ergibt. Die amerikanische Steuerverwaltung hat es abgelehnt, bei der Abkommensanwendung der Auffassung des BFH zu folgen, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung US-amerikanischer Betriebsstätten deutscher Unternehmen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das genannte BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Es ist davon auszugehen, daß nach Artikel VII Abs. 3 DBA-USA das Besteuerungsrecht für Zinsen dem Betriebsstättenstaat zusteht, wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, zu der Betriebsstätte gehört, und daß diese Bestimmung dem Artikel XIV vorgeht.

 

Fundstellen

BStBl I, 1988, 410

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