Der BFH hat in mehreren Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung vom im Privatvermögen erlittenen Forderungsausfall und vergleichbaren Verlustsituationen entschieden; s. z.B. die Grundsatzentscheidung des BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15, BStBl. II 2020, 831 = ErbStB 2018, 69 [Anemüller] – zum Forderungsausfall. Demnach steht der Ausfall einer Kapitalforderung einer Veräußerung der Kapitalanlage gleich. Weiterhin ist zu beachten, dass von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen ist, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür i.d.R. nicht aus.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser Rspr. hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreiten-der Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl. I 2019, 2875, mit Wirkung ab VZ 2020 und VZ 2021 den Ausgleich bestimmter Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt; s. Neuregelungen der Verlustverrechnungsbeschränkungen in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG.
- Nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG dürfen Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen, der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten und der sonstige Ausfall von Wirtschaftsgütern ab VZ 2020 bis zur Höhe von 20.000 EUR mit (anderen) Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
- Nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG dürfen darüber hinaus mit Wirkung ab VZ 2021 Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG bis zur Höhe von 20.000 EUR ausgeglichen werden.
Beraterhinweis Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur i.R.d. Veranlagung statt (BMF v. 3.6.2021 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :002, BStBl. I 2021, 723 – Rz. 118) und wird daher durch die Institute beim Steuerabzug nicht berücksichtigt. Gleichwohl werden entspr. Verluste in der Steuerbescheinigung ausgewiesen (BMF v. 11.11.2020 – IV C 1 - S 2401/19/10003 :001, BStBl. I 2020, 1134 Rz. 34a, 34b).
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