Der BFH hat in mehreren Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung vom im Privatvermögen erlittenen Forderungsausfall und vergleichbaren Verlustsituationen entschieden; s. z.B. die Grundsatzentscheidung des BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15, BStBl. II 2020, 831 = ErbStB 2018, 69 [Anemüller] – zum Forderungsausfall. Demnach steht der Ausfall einer Kapitalforderung einer Veräußerung der Kapitalanlage gleich. Weiterhin ist zu beachten, dass von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen ist, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür i.d.R. nicht aus.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser Rspr. hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreiten-der Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl. I 2019, 2875, mit Wirkung ab VZ 2020 und VZ 2021 den Ausgleich bestimmter Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt; s. Neuregelungen der Verlustverrechnungsbeschränkungen in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG.

Beraterhinweis Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur i.R.d. Veranlagung statt (BMF v. 3.6.2021 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :002, BStBl. I 2021, 723 – Rz. 118) und wird daher durch die Institute beim Steuerabzug nicht berücksichtigt. Gleichwohl werden entspr. Verluste in der Steuerbescheinigung ausgewiesen (BMF v. 11.11.2020 – IV C 1 - S 2401/19/10003 :001, BStBl. I 2020, 1134 Rz. 34a, 34b).

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