BFH wäre an Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des FG Köln gebunden: Weitaus spannender dürfte es m.E. allerdings werden, wenn das FG Köln, ggf. unter Heranziehung eines vom EuGH erlaubten Sachverständigengutachtens, entscheiden sollte, dass die unterschiedliche Besteuerung von auf (ortsungebundenen) Jahrmärkten einerseits und in (ortsgebundenen) Freizeitparks andererseits dargebotenen Schaustellerleistungen den Neutralitätsgrundsatz verletzt, da die bestehenden kontextuellen Unterschiede zwischen den Leistungen nicht erheblich genug sind, um die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zu beeinflussen. An diese Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des FG Köln wäre der BFH im Rahmen des zu erwartenden Revisionsverfahrens nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, auch wenn die Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Diese Bindungswirkung würde lediglich entfallen, wenn die Schlussfolgerungen widersprüchlich wären oder gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstoßen hätten. Dass der BFH bereit ist, mit diesem "scharfen Schwert" vorinstanzliche Urteile zu korrigieren, hat er erst kürzlich wieder mit seinem Urteil vom 10.12.2020[11] unter Beweis gestellt. Im vorliegenden Fall wäre es m.E. jedoch fraglich, ob der BFH derartig argumentieren könnte. Zwar hätte sich das FG Köln mit Bejahung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Schaustellerleistungen in (ortsgebundenen) Freizeitparks in Widerspruch zur ständigen BFH-Rechtsprechung gesetzt, was für sich genommen durchaus einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze darstellen könnte, nicht aber zum EuGH, der es in seinem Urteil gerade nicht ausgeschlossen hat, dass das zur Entscheidung aufgerufene nationale Gericht zur Ansicht gelangt, dass die beiden Schaustellerleistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gleichartig sind.

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