Die Verlustübernahmeforderung der Organgesellschaft aus § 302 Abs. 1 AktG ist
- als Geldforderung zu qualifizieren[2] und
- erfüllt damit als Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen gem. § 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2 HGB auf dieser Beteiligungsstufe die Finanzmitteleigenschaft gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG.[3]
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