Rz. 446

Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn auch tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust auch tatsächlich von ihm übernommen wird.[1] Dies kann in der Weise geschehen, dass der Gewinn durch eine tatsächliche Zahlung der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt oder der Verlust durch eine tatsächliche Zahlung des Organträgers an die Organgesellschaft ausgeglichen wird. Diese Ansprüche, vor allem Verlustausgleichsansprüche der Organgesellschaft, sind primär auf Geld gerichtet. Das schließt es aber nicht aus, dass das durch die Verluste geminderte Vermögen der Organgesellschaft auf andere Weise wieder aufgefüllt wird.[2] Dies lässt die Umwandlung in eine Forderung bzw. Verbindlichkeit, die Aufrechnung mit einer vollwertigen Gegenforderung[3] die Übertragung werthaltiger Vermögensgegenstände o. Ä. zu. Eine Erfüllung der Ansprüche aus dem Ergebnisabführungsvertrag liegt daher auch vor, wenn diese in Darlehen umgewandelt werden. Maßgebend für den Verlustausgleich ist nur, dass der Organgesellschaft ein vollwertiger Ausgleich für den Verlust gewährt wird. Der Ausgleich kann auch vor Entstehen der Verlustübernahmeverpflichtung geleistet werden. Das setzt jedoch eine klar dokumentierte Vereinbarung zwischen Organträger und Organgesellschaft voraus, wonach Geld- oder Sachmittel zum Ausgleich eines künftigen Verlustausgleichsanspruchs übertragen wurden.[4] Möglich ist auch ein vorher abgeschlossener Verrechnungsvertrag zwischen mehreren Parteien.[5]

 

Rz. 447

Für die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags erforderlich ist es daher, dass in Höhe des abzuführenden Gewinns bei der Organgesellschaft eine Verpflichtung und bei dem Organträger eine Forderung gegen die Organgesellschaft eingebucht werden. Eine bloße Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt genügt nicht. Es muss vielmehr durch eine ordnungsmäßige Bilanzierung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Ergebnisabführungsvertrag objektiv erkennbar sein, dass beide Parteien des Vertrags ihre Verpflichtungen aus dem Ergebnisabführungsvertrag erfüllen wollen.[6] Die Einbuchung hat in ordnungsgemäß aufgestellten Bilanzen zu erfolgen. Dazu gehört auch, dass die Bilanzerstellung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt. Nicht ausreichend ist der Ausweis in einem vorläufigen Jahresabschluss, jedenfalls dann nicht, wenn sich aus dem endgültigen Jahresabschluss andere Werte ergeben würden.[7] Bei Verlustübernahme wird entsprechend bei der Organgesellschaft eine Forderung gegen den Organträger und bei dem Organträger eine Verbindlichkeit ausgewiesen. Bei Buchung über ein Verrechnungskonto liegt eine tatsächliche Durchführung dann vor, wenn der jeweilige Gläubiger über das Guthaben verfügen kann.[8] Der Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Ergebnisabführungsvertrag in einem vorläufigen Jahresabschluss genügt auch dann nicht, wenn die Aufstellung des endgültigen Jahresabschlusses aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen der Organschaft, insbesondere die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages müssen unabhängig davon erfüllt werden, ob der Stpfl. hierauf Einfluss nehmen kann oder ob ihm die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch Rechtsgründe untersagt ist.[9]

 

Rz. 447a

M.E. braucht die Erfüllung der Forderungen aus dem Ergebnisabführungsvertrag durch Zahlung oder Verrechnung nicht zeitnah zu erfolgen, sie muss aber tatsächlich erfolgen.[10] Die bloße Buchung des Anspruchs genügt daher nicht, vielmehr muss die Erfüllung durch Zahlung, Umwandlung in eine Darlehensforderung oder Aufrechnung erfolgen. Wird die Forderung tatsächlich endgültig nicht erfüllt, ist der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt; diese Nichtdurchführung ist ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[11] Z.T. wird aber eine zeitnahe Erfüllung verlangt, wobei "zeitnah" mit 3 bis 12 Monaten angegeben wird.[12] Für die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags ist es ohne Bedeutung, ob die entsprechenden Forderungen vollwertig oder notleidend sind. Die Werthaltigkeit ist nur bedeutsam für die Umwandlung in ein Darlehen oder die Tilgung durch Aufrechnung.[13]

 

Rz. 447b

Für die tatsächliche Erfüllung des Anspruchs aus dem Gewinnabführungsvertrag genügt es, wenn dem Organträger der Vermögenswert, der in dem Anspruch auf Gewinnabführung besteht, letztlich tatsächlich zukommt. Dies kann die Zufluss erfolgen oder auf andere Weise, wie Aufrechnung mit einer werthaltigen Gegenforderung. Dem Organträger ist der Anspruch aus dem Gewinnabführungsvertrag auch dann tatsächlich zugutegekommen, wenn er ihn an einen Dritten abtritt und dadurch eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten begleicht. Es handelt sich dann um einen Zufluss im abgekürzten Zahlungsweg.[14]

 

Rz. 448

Die jeweiligen Ansprüche entstehen mit dem Stichtag der Jahresbilanz der Organgesellschaft. Der Verlustausgleichsanspruch wird mit Entstehen fällig.[...

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