Die Frage nach dem Beginn der Unternehmereigenschaft ist für den Unternehmer aus 2 Gründen von besonderem Interesse:

  • Ab wann müssen Ausgangsleistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden und
  • ab wann besteht eine Vorsteuerabzugsberechtigung für Eingangsleistungen?

Der Zeitpunkt des Beginns der Unternehmereigenschaft muss getrennt von der Frage geprüft werden, ob überhaupt Unternehmereigenschaft[1] vorliegt. Erst wenn die Unternehmereigenschaft dem Grunde nach bejaht worden ist, kann systematisch der Beginn der Unternehmereigenschaft geprüft werden.

Die erste Frage nach der Steuerbarkeit der Ausgangsleistung als Unternehmer wird in aller Regel überlagert von der Frage, ob überhaupt Unternehmereigenschaft vorliegt. Soweit die Unternehmereigenschaft durch das Tätigwerden der Person/Personengruppe begründet wird, führt auch der erste Ausgangsumsatz zu einer Ausgangsleistung, die als Tätigkeit des Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens anzusehen ist. Meistens aber werden Unternehmer, bevor sie selbst mit Ausgangsleistungen am Markt auftreten können, Eingangsleistungen anderer Unternehmer in Anspruch nehmen müssen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Eingangsleistung schon in direktem Zusammenhang mit der späteren unternehmerischen Betätigung steht, ob also diese Leistung schon für das Unternehmen des Unternehmers bezogen worden ist.[2]

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