OFD Frankfurt, Verfügung v. 1.12.1997, S 2285 A - 25 - St II 21

Unterhaltsleistungen des Stpfl. an seinen geschiedenen Ehegatten sind nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG berücksichtigungsfähig, wenn der geschiedene Ehegatte wegen geringen eigenen Vermögens und zu geringer eigener Einkünfte bzw. Bezüge außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die hierfür im einzelnen erforderlichen Auskünfte können grundsätzlich bei dem geschiedenen Ehegatten eingeholt werden. Dieser kann allerdings die angeforderte Auskunft über die Höhe der eigenen Einkünfte bzw. Bezüge sowie des Vermögens unter Hinweis auf § 101 Abs. 1 AO verweigern, da er auch nach Auflösung der Ehe Angehöriger i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AO ist. Des weiteren besteht für ihn keine Auskunftspflicht wie in eigenen steuerlichen Angelegenheiten, da die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33 a Abs. 1 EStG nicht seine eigenen steuerlichen Verhältnisse, sondern lediglich das Besteuerungsverfahren des Stpfl. betrifft.

Die Finanzbehörde bzw. das Gericht kann sich auch nicht im Interesse des Stpfl. über die Auskunftsverweigerung des geschiedenen Ehegatten – z.B. durch den Einsatz von Zwangsmitteln i.S. der §§ 328 ff. AO – hinwegsetzen. Das Auskunftsverweigerungsrecht ist ein gesetzliches persönliches Recht des Angehörigen, das unabhängig davon besteht, ob er sich auf sein Verweigerungsrecht beruft oder ob der Stpfl. auf diese Auskunft zur Durchsetzung seiner steuerlichen Rechte angewiesen ist.

Beruft sich der geschiedene Ehegatte auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 101 Abs. 1 AO mit der Folge, daß das FA über dessen Vermögens- und Einkommensverhältnisse keine Kenntnis erhält, ist somit der Abzug der Unterhaltsleistungen nach § 33 a Abs. 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Stpfl. zu versagen, da ihn die Feststellungslast hinsichtlich der steuermindernden Tatbestandsmerkmale des § 33 a EStG trifft.

 

Normenkette

EStG § 33 a Abs. 1

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