Dr. Matthias Gehm[*]

Das BMF hat mit zwei Schreiben v. 6.4.2022 zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG Stellung bezogen: und zwar zum einen bei reinen Inlandssachverhalten (BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 [Gehm]) und zum anderen zu Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland (BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 [Gehm]). Aktualisiert werden damit zwei Schreiben des BMF v. 7.6.2010 (BStBl. I 2010, 582 = EStB 2010, 252 [Hilbertz] bzw. BStBl. I 2010, 588 = EStB 2010, 253 [Hilbertz]). Die bereits in EStB 2022, 167 und EStB 2022, 170 dargestellten wesentlichen Änderungen bzw. überarbeiteten Punkte sollen im nachfolgenden Beitrag in den entsprechenden steuerrechtlichen Gesamtkontext gestellt werden.

[*] Der Autor ist Lehrbeauftragter für Steuer- und Steuerstrafrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Er kann auf eine langjährige Tätigkeit als Jurist in der Finanzverwaltung zurückblicken. Der Beitrag gibt seine private Rechtsauffassung wieder.

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