Dem Steuerpflichtigen muss ein Aufwand erwachsen – das bedeutet: eine bewusste Einkommens- und Vermögensverwendung in Geld oder Geldeswert[22].

Zweckbestimmte Aufwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs: Entsprechend dem zuvor Ausgeführten werden nur der übliche Lebensunterhalt und Aufwendungen der Berufsausbildung von § 33a Abs. 1 EStG erfasst, wobei allein die Zweckbestimmung, nicht aber die Zahlungsweise ausschlaggebend ist. Auch einmalige Zahlungen fallen hierunter; jedoch ist grundsätzlich eine Rückbeziehung auf Vormonate oder eine Zweckbestimmung für Folgejahre nicht möglich[23]. Dies hängt damit zusammen, dass durch Unterhaltszahlungen der laufende Lebensbedarf gedeckt wird[24].

Die zeitliche Zuordnung hat auch praktische Relevanz wegen

Vereinfachungsregeln bei Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland: Gerade bei Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland lässt die Finanzverwaltung aber Vereinfachungsregeln zu. So sollen z.B.

  • Unterhaltszahlungen an Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sein bzw.
  • bei Leistungen an andere Personen soll die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf ihre Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung reichen[25].

Beachten Sie: Die Vereinfachungsregelungen sind allerdings in sich nicht immer stringent und für Inlandssachverhalte sind sie von der Finanzverwaltung nicht formuliert, denn zwar werden dort auch Einmalzahlungen anerkannt, aber eine Rückbeziehung auf Vormonate und eine Verteilung auf Folgejahre sind eben gerade nicht möglich[26].

 

Beispiel 1

A zahlt am 1.7.2022 an seinen Sohn B im Inland zu Unterhaltszwecken für das gesamte Jahr 2022 13.000 EUR. Sodann zahlt er am 1.7.2024 wiederum 13.000 EUR.

Lösung: Zwar läuft A nicht Gefahr, dass das FA wegen des weitgesteckten zeitlichen Ablaufs der Zahlungen gar keinen Unterhalt mit der Begründung sieht, dass der laufende Lebensbedarf nicht gedeckt ist, denn auch einmalige Zahlungen können Unterhalt sein. Allerdings sind eine Rückbeziehung auf Vormonate und eine Verteilung auf Folgejahre nicht möglich, so dass das FA die Zahlung nur dem Zeitraum Juli bis Dezember 2022 zuordnet mit der Folge, dass nur ein Betrag von 4.992 EUR (= 6 Monate x 9.984 EUR/12; 9.984 EUR ist der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG für das Jahr 2022) anerkannt wird, wenn ansonsten die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen. Hätte A zudem aber bestimmt, dass die Unterhaltszahlung den Zeitraum 1.7.2022 bis 30.6.2024 erfassen soll, so würde dies dazu führen, dass er nur 6/24 des Betrages und zwar im Jahr 2022 geltend machen könnte, somit lediglich 3.250 EUR[27].

Beraterhinweis Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass der typische Unterhalt kontinuierlich monatlich gezahlt wird, etwa durch Einrichtung eines Dauerauftrags.

Aufwendungen für die Berufsausbildung: Bei den Aufwendungen für die Berufsausbildung handelt es sich um solche, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen stehen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind; dabei muss es sich aber um keine Erstausbildung i.S.d. § 9 Abs. 6 S. 2-5 EStG handeln[28]. Diese Aufwendungen gehen mithin nach teilweise vertretener Meinung gerade über die typischen Unterhaltsaufwendungen hinaus[29]. Hierunter fallen etwa Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Fachliteratur, Arbeitsmittel[30]. Auch Studiengebühren zählen hierzu[31]. Beachten Sie: Dabei wird vertreten, dass – anders als typischer Unterhaltsaufwand – hier eine Rückbeziehung der Zahlung möglich sei[32]. Die Finanzverwaltung lässt diese Frage unbeantwortet, scheint aber nicht zwischen Berufsausbildungsaufwand und typischem Unterhaltsaufwand zu differenzieren, sondern definiert gerade Ausbildungsaufwand i.S.d. § 1610 BGB als typischen Unterhaltsaufwand[33].

Beraterhinweis Auch bei Aufwendungen für die Berufsausbildung sollte eine kontinuierliche Zahlung erfolgen.

[23] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 (Gehm) = BStBl. I 2022, 617 Rz. 14 f.; BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 26 ff.; H 33a.1 – Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen – EStH.
[24] BFH v. 10.7.1981 – VI R 132/80, BStBl. II 1982, 21; H 33a.1 – Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen – EStH; Günther, EStB 2021, 220 (225); Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 26 (1.1.2022); Endert in Frotscher/Geurts, EStG, § 33a Rz. 10 f. (4.2.2021); BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 26.
[25] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 29.

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