Änderungen/Überarbeitungen durch 2 x BMF v. 6.4.2022
[Ohne Titel]
Dr. Matthias Gehm[*]
Das BMF hat mit zwei Schreiben v. 6.4.2022 zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG Stellung bezogen: und zwar zum einen bei reinen Inlandssachverhalten (BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 [Gehm]) und zum anderen zu Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland (BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 [Gehm]). Aktualisiert werden damit zwei Schreiben des BMF v. 7.6.2010 (BStBl. I 2010, 582 = EStB 2010, 252 [Hilbertz] bzw. BStBl. I 2010, 588 = EStB 2010, 253 [Hilbertz]). Die bereits in EStB 2022, 167 und EStB 2022, 170 dargestellten wesentlichen Änderungen bzw. überarbeiteten Punkte sollen im nachfolgenden Beitrag in den entsprechenden steuerrechtlichen Gesamtkontext gestellt werden.
I. Allgemeines zu § 33a EStG
Die Regelung des § 33a EStG ist Ausfluss des subjektiven Nettoprinzips nach § 12 Halbs. 1 EStG[1]. Sie ist im Gesamtgefüge mit dem Familienleistungsausgleich zu verstehen[2]. Daraus ergibt sich auch, dass § 33a EStG nicht bezüglich Betriebsausgaben und Werbungskosten – objektives Nettoprinzip – greift[3]. Auch der Sonderausgabenabzug geht § 33a EStG vor[4].
§ 33a Abs. 1 EStG = Unterhalts- und Berufsausbildungsaufwendungen im Zusammenhang mit unterhaltsberechtigter Person: § 33a Abs. 1 EStG, auf den sich die eingangs erwähnten BMF-Schreiben beziehen, befasst sich mit der Geltendmachung von Unterhalts- und Berufsausbildungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer unterhaltsberechtigten Person[5]. Voraussetzung ist,
- dass weder für den Steuerpflichtigen noch eine andere Person ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht,
- dass die unterhaltsberechtigte Person über kein, respektive nur ein geringes Vermögen verfügt und
- dass der die Unterhaltszahlung geltend machende Steuerpflichtige die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO des Unterhaltsempfängers in seiner Steuererklärung angibt – vorausgesetzt, der Unterhaltsempfänger ist beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig[6].
Geringes Vermögen (Schonvermögen): Was das Vermögen des Unterhaltsempfängers anbelangt, so ist ein solches von 15.500 EUR wie auch ein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unschädlich[7].
§ 33a Abs. 2 EStG = Sonderbedarfsfreibetrag: § 33a Abs. 2 EStG regelt demgegenüber die Berücksichtigung von Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Sonderbedarfsfreibetrag)[8].
§ 33a Abs. 3 EStG = Zwölftel-Regelung: In § 33a Abs. 3 EStG ist festgelegt, dass diese Aufwendungen zeitanteilig – monatlich – berücksichtigt werden[9].
§ 33a Abs. 4 EStG = Vorrangigkeit: Die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 und 2 EStG geht der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG vor (§ 33a Abs. 4 EStG)[10].
Person des Unterhaltsleistenden: § 33a EStG kommt nur bei i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie für fiktiv unbeschränkte Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG als unterhaltsleistende Personen in Betracht[11].
Typische Unterhaltsaufwendungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung: In sachlicher Hinsicht sind von § 33a Abs. 1 EStG nur typische Unterhaltsaufwendungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfasst[12]. Dies sind insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen. Beachten Sie: Darüber hinausgehende Aufwendungen (etwa Krankheitskosten) können nur nach § 33 EStG geltend gemacht werden[13]. Aufwendungen für eine altersbedingte Heimunterbringung können indes unter § 33a Abs. 1 EStG fallen[14]. Insofern ist der Unterhaltsbegriff nach § 33a Abs. 1 EStG enger als der zivilrechtliche, der auch Krankheitskosten umfasst[15].
Antragsgebundene Berücksichtigung: Die Aufwendungen werden nur auf Antrag hin berücksichtigt[16].
Zwangsläufigkeit nicht eigens zu prüfen: Im Unterschied zu § 33 EStG ist bei § 33a EStG die Zwangsläufigkeit nicht eigens zu prüfen[17].
Zufluss- bzw. Abflussprinzip: Für § 33a EStG gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip[18].
Unterhaltszahlungen an Ehegatten: Was Unterhaltszahlungen an Ehegatten anbelangt, so verdrängt die Ehegattenbesteuerung nach §§ 26 ff. EStG den § 33a EStG[19]. Dies gilt auch dann, wenn Einzelveranlagung nach § 26a EStG gewählt wird[20]. Zudem kommt bei Unterhalt an Ehegatten vorrangig im Zuge des Realsplittings eine Berücksichtigung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG in Betracht[21].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen