Hierbei handelt es sich um Personen, denen die öffentliche Hand zum Unterhalt bestimmte Mittel ganz oder teilweise im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen kürzt, weil sie eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB III bilden ("Wirtschaften aus einem Topf"). Dies gilt unabhängig davon, ob Anträge auf solche Leistungen gestellt wurden[43]. Liegt ein Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid nicht vor, muss aber dann eine entsprechende Versicherung des Unterhaltsberechtigten vorgelegt werden[44]. Auf die Höhe der Kürzung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an[45].

Insbesondere fallen Angehörige einer eheähnlichen Gemeinschaft hierunter[46].

Beraterhinweis Insgesamt ist es ggf. schwierig, die eheähnliche Gemeinschaft nachzuweisen. Daher ist es ratsam, entsprechende Beweise für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vorzuhalten, aus denen das Wirtschaften aus einem Topf ersichtlich wird. Denn es erscheint fraglich, ob die Finanzverwaltung stets eine diesbezügliche Versicherung ausreichen lässt[47].

[43] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 (Gehm) = BStBl. I 2022, 617 Rz. 2 f.; Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 64 (1.1.2022); Endert in Frotscher/Geurts, EStG, § 33a Rz. 28 (4.2.2021).
[44] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 (Gehm) = BStBl. I 2022, 617 Rz. 7.
[45] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 64 (1.1.2022).
[46] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 (Gehm) = BStBl. I 2022, 617 Rz. 6.
[47] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 (Gehm) = BStBl. I 2022, 617 Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge