Rz. 28

Werden Unterhaltsleistungen an im Ausland ansässige Zahlungsempfänger geleistet, gilt für die Prüfung der Zwangsläufigkeit, namentlich der Unterhaltspflicht gem. § 33a Abs. 1 S. 6 2. Halbs. EStG, dass inländische Maßstäbe zugrunde zu legen sind.[1] Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Unterhaltsverpflichtung besteht, das deutsche Zivilrecht (BGB bzw. LPartG) maßgebend ist. Bestehen im ausl. Staat weitergehende Unterhaltsverpflichtungen, z. B. für Verwandte in Seitenlinie, die im Inland aufgrund des internationalen Privatrechts bindend sind, kommt ein Abzug gem. § 33a EStG nicht in Betracht.[2] Diese Einschränkung verstößt insoweit nicht gegen Verfassungsrecht[3], obgleich ein Abzug auch nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt und die Aufwendungen mithin unberücksichtigt bleiben.[4] Ebenso sollte Europarechtskonformität bestehen, da hierdurch keine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausl. Stpfl. bewirkt wird, da beide "nur" inländische Verpflichtungen abziehen können.[5] Bei einer nach dem Recht eines ausl. Staates zulässigen Bigamie sollten ebenfalls nationale Regelungen zugrunde gelegt werden, sodass auch in einem solchen Fall Unterhaltsaufwendungen nur an den "ersten" Ehegatten abziehbar sein sollten.[6]

[5] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 33a EStG, Rz. 33.
[6] Im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Zusammenveranlagung: BFH v. 6.12.1985, VI R 56/82, BStBl II 1986, 390, Haufe-Index 60907.

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