OFD Frankfurt, 05.05.1998, S 2285 A - 36 - St II 27

Es ist die Frage gestellt worden, ob der Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht konkret voraussetzt. Hierzu ist die Auffassung zu vertreten, daß die gesetzliche Voraussetzung für die Anerkennung von Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung auch dann erfüllt sind, wenn keine konkrete Unterhaltspflicht gegeben ist, weil beispielsweise andere Personen gegenüber dem Unterhaltsempfänger vorrangig unterhaltsverpflichtet sind, wohl aber eine potentielle (abstrakte) Unterhaltspflicht besteht.

Beispiel:

Ein Stpfl. unterstützt seine verwitwete Großmutter, die über keine eigenen Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt, mit monatlich 500 DM.

Die Unterstützungsleistungen sind dem Grund nach als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 a Abs. 1 EStG anzuerkennen, da der Stpfl. gegenüber seiner Großmutter als Verwandter in gerader Linie potentiell unterhaltsverpflichtet ist § 1601 BGB). Dabei ist unerheblich, ob der Stpfl. auch tatsächlich unterhaltsverpflichtet ist oder ob die Kinder der Großmutter, die nach § 1606 BGB vorrangig unterhaltsverpflichtet sind, in der Lage wären, diese zu unterstützen.

 

Normenkette

EStG § 33 a Abs. 1 Satz 1

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