OFD München, Verfügung v. 21.8.1998, S 2285 - 75/2 St 41

 

1. Gesetzliche Unterhaltspflicht

1.1 Eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG ist ab dem Vz. 1996 nur noch für Unterhaltsaufwendungen möglich, die an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen geleistet werden. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn keine konkrete Unterhaltsverpflichtung besteht, weil andere Personen gegenüber dem Unterhaltsempfänger vorrangig unterhaltsverpflichtet sind.

Beispiel:

Die Stpfl. unterstützt ihre verwitwete Großmutter, die über keine eigenen Einkünfte und Bezüge verfügt, mit monatlich 1.000 DM. Die Kinder der Großmutter unterstützen diese nicht, obwohl sie dazu in der Lage wären.

Die Aufwendungen sind grundsätzlich nach § 33 a Abs. 1 EStG begünstigt, da die Stpfl. gegenüber ihrer Großmutter als Verwandte in gerader Linie unterhaltsverpflichtet ist. Unerheblich ist, ob die Stpfl. auch tatsächlich unterhaltsverpflichtet ist, oder ob, die Kinder der Großmutter, die vorrangig unterhaltsverpflichtet sind, in der Lage wären, diese zu unterstützen.

(übernommen von der OFD Hamburg)

1.2 Gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Vater eines nichtehelichen Kindes verpflichtet, der Mutter des Kindes Unterhalt zu gewähren, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach bisheriger Rechtslage endete diese Unterhaltspflicht spätestens ein Jahr nach der Entbindung. Mit Wirkung ab 1.10.1995 wurde diese Frist von einem auf drei Jahre verlängert.

Wegen des somit vorliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs richtet sich die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen in solchen Fällen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG und nicht nach Satz 2 dieser Vorschrift („gleichgestellte Personen”), womit sich die Prüfung, ob öffentliche Mittel gekürzt worden sind, erübrigt.

Ab dem 1.7.1998 kann auch der Vater eines nichtehelichen Kindes einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegen die Mutter haben, wenn er das Kind betreut § 1615 l Abs. 5 BGB).

 

2. Aufwendungen bei gemeinsamen Haushalt

Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen R 190 Abs. 1 letzter Satz EStR 1993; diese Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume nach 1995 weiter anzuwenden).

 

Normenkette

EStG § 33 a Abs. 1

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