Der Unterhalt wird grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente geleistet.[1]

Der Unterhaltsverpflichtete kann – sofern dafür besondere Gründe vorliegen – verlangen, dass er den Unterhalt in anderer Art gewährt.[2] Gegenüber einem unverheirateten Kind können unterhaltsverpflichtete Eltern bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus sie den Unterhalt gewähren.[3]

Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, der nicht das Sorgerecht für das Kind hat, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Gewährung von Naturalunterhalt ist bei Aufnahme in die elterliche Wohnung von Bedeutung.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen, wenn ein Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist. Ist es privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Barunterhaltsverpflichtete das Kind nach § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB im Einzelfall auf die gesetzliche Krankenversicherung (beitragsfreie Mitversicherung) verweisen.[4]

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