Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), wird die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig verteilt.
Mangelfallberechnung lt. Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M) beträgt 1.350 EUR. M ist unterhaltspflichtig für 3 unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3). Die Schüler leben bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F). F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.160 EUR
Verteilungsmasse: 1.350 EUR ./. 1.160 EUR = 190 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
345 EUR (546 ./. 219 (K 1) + 341,50 EUR (451 ./. 109,50) (K 2) + 280,50 EUR (393 ./. 112,50 (K 3) = 967 EUR Unterhalt:
K 1: 345 × 190 : 967 = 67,79 EUR
K 2: 351,50 × 190 : 967 = 67,10 EUR
K 3: 280,50 × 190 : 967 = 55,11 EUR
Eine Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) gegenüber minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf. Im Mangelfall ist aber das bereits angesparte Versicherungskapital (fondsgebundene Rentenversicherung) zur Sicherstellung des Mindestunterhalts heranzuziehen.[1]
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