Die Anwendung der Sondernorm des § 5a EStG zur Gewinnermittlung nach der Tonnage setzt

  • die Absicht,
  • zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen,
  • im internationalen Verkehr voraus.

Veräußerung eines Schiffes innerhalb der Jahresfrist: Wird der schuldrechtliche Vertrag über die Veräußerung eines Schiffes hierbei schon innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestand.[1]

[1] Vgl. BFH v. 26.9.2013 – IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253 = EStB 2014, 91 (Aweh); H 5a "Langfristiger Betrieb von Handelsschiffen" EStH.

1. Bereederung im Inland

Neben der Geschäftsleitung[2] im Inland ist die sog. Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung.

Bereederung ...: Die Bereederung eines Handelsschiffes umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:

  • Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,
  • Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,
  • Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
  • Führung der Bücher, sowie
  • Rechnungslegung.

... im Inland: Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden.

Beachten Sie: Dies gilt auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen.

[2] Vgl. § 10 AO.

2. (Überwiegender) Einsatz im internationalen Verkehr

Die Entscheidung, ob ein Schiff im Wirtschaftsjahr (WJ) überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt war, hängt insbesondere ab von dem Anteil

  • der entsprechenden Reisetage
  • an der Gesamtzahl der Reisetage des Schiffes in einem WJ.

Wartezeiten des Schiffes im betriebsbereiten Zustand gelten als Reisetage.

Auswirkung unterjähriger Ereignisse auf Berechnung der Reisetage: Wurde ein Schiff im Laufe eines WJ in Fahrt gesetzt, so ist insoweit der Zeitraum von der Infahrtsetzung bis zum Schluss des WJ maßgebend. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Schiff im Laufe eines WJ veräußert worden ist. Ist im Laufe eines WJ die Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister entfallen ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an dem Schiff, so sind die Reisetage im internationalen Verkehr, die das Schiff bis zum Fortfall der Voraussetzung zurückgelegt hat, der Gesamtzahl der Reisetage des vollen WJ gegenüberzustellen. Entsprechendes gilt, wenn die Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister erst im Laufe eines WJ erfolgt.[3]

Blick in die Statistik: Weltweit führende Container-Reedereien im Überseehandel nach Marktanteilen, 2022

Quelle: Statista

[3] Vgl. BMF v. 12.6.2002 – IV A 6 - S 2133 a - 7/02, BStBl. I 2002, 614, zuletzt geändert durch BMF v. 10.9.2013 – IV C 6 - S 2133 a/09/10001 :002, BStBl. I 2013, 1152 m.w.N.

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