Kommentar

Ein Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln. Dies folgt aus dem grundrechtlich verankerten Gleichheitssatz . Eine Tarifnorm, die (wie § 53 Abs. 3 BAT) den Ausschluß der ordentlichen Kündigung – sogenannte tarifliche Unkündbarkeit – Teilzeitbeschäftigten nur gewährt, wenn deren Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt, verstößt gegen Art. 3 GG . Sachliche Gründe , die die unterschiedliche Behandlung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen, bestehen nicht. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum der Teilzeitbeschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung noch nicht. Vielmehr müßten andere Sachgründe vorliegen, wie Qualifikation, Berufserfahrung, Arbeitsleistung, o. a. (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil v. 25. 10. 1994, 3 AZR 149/94; Kündigung ; Teilzeitbeschäftigung ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 18.09.1997, 2 AZR 592/96

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge