Umwandeln können sich nur Einzelunternehmer, die als Einzelkaufmann oder -frau im Handelsregister eingetragen sind. Sonstige Einzelunternehmer, etwa Kleingewerbetreibende, die nicht von ihrem Recht, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht haben, können ihr Einzelunternehmen nicht über eine Umwandlung in eine GmbH einbringen. Das Gleiche gilt auch für nicht im Handelsregister eintragungsfähige Freiberufler wie etwa Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte.[1]

[1] OLG Frankfurt/Main, 23.09.1999, 20 W 353/99, juris.

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