FinMin Nordrhein-Westfalen, 30.03.1999, S 7030 - 112 - V C 4

Das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 ist verabschiedet worden. Die umsatzsteuerrechtlichen Änderungen (Art. 7 und 8 des StEntlG 1999/2000/2002 treten mit Wirkung ab dem 1.4.1999 in Kraft (Art. 18 Abs. 2). Der nachfolgende Überblick über die wesentlichen Änderungen dient der zeitnahen Information. Die Regelungen in dem vorgesehenen bundeseinheitlich abgestimmten Einführungserlaß bleiben abzuwarten.

 

I. Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung

Das Gesetz enthält die zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-RL (in der ab dem 1.1.1996 geltenden Fassung, abgedruckt in Anlage 1 der amtlichen USt-Handausgabe) erforderlichen Änderungen.

Die Entnahme bzw. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke ist künftig nur dann umsatzsteuerbar, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Einen eigenständigen Steuertatbestand „Eigenverbrauch” wird es nicht mehr geben; dieser Begriff taucht im UStG nicht mehr auf. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG werden aufgehoben. Stattdessen werden – entsprechend der Konzeption der 6. EG-RL – die bisherigen Eigenverbrauchstatbestände durch Einfügung eines neuen § 3 Abs. 1 b bzw. eines neuen § 3 Abs. 9 a UStG entgeltlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt. Diese Neuregelungen erfassen auch die unentgeltlichen Leistungen an Arbeitnehmer (bisher: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG) sowie die unentgeltlichen Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen usw. an Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehenden Personen (bisher: § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Der bisherige Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG entfällt. Stattdessen enthält § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG entsprechend der Konzeption des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL den Ausschluß des Vorsteuerabzugs für entsprechende Eingangsumsätze des Unternehmers (s. dazu unter II. 2. a). Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf ist der Vorsteuerausschluß auf die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Aufwendungen (Geschenke) ausgedehnt worden.

Zu den Besonderheiten des Eigenverbrauchs bei Fahrzeugen s. Abschn. III.

Übersicht: Steuerbarkeit des Eigenverbrauchs

Tatbestand

(Kurzbezeichnung)

bisher normiert

in … UStG

künftig:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und … UStG
Entnahme von Gegenständen § 1 Abs. 1 Nr. 2 a § 3 Abs. 1 b Nr. 1
unternehmensfremde Verwendung von Gegenständen § 1 Abs. 1 Nr. 2 b § 3 Abs. 9 a Nr. 1
unentgeltliche sonstige Leistung für unternehmensfremde Zwecke § 1 Abs. 1 Nr. 2 b § 3 Abs. 9 a Nr. 2[1]
nicht abzugsfähige Aufwendungen nach § 4 Abs. 5, § 12 Nr. 1 EStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 c (Vorsteuerausschluß, § 15 Abs. 1 a)
unentgeltliche Leistung an Arbeitnehmer § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b

§ 3 Abs. 1 b Nr. 1

§ 3 Abs. 9 a Nr. 1

§ 3 Abs. 9 a Nr. 2[2]
unentgeltliche Leistung von Körperschaften, Personenvereinigungen usw. an Gesellschafter, Mitglieder, nahestehende Personen 1 Abs. 1 Nr. 3

§ 3 Abs. 1 b Nr. 2[3]

§ 3 Abs. 9 a Nr. 1

§ 3 Abs. 9 a Nr. 2[4]
 

II. Änderungen des Vorsteuerabzugsrechts

  1. Der Vorsteuerabzug wird davon abhängig gemacht, daß ein erworbener Gegenstand mindestens zu 10 % unternehmerisch genutzt wird § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
  2. Ausschluß des Vorsteuerabzugs

    1. aus Leistungen, die zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder zu Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG führen § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG)
    2. aus Reisekosten (Verpflegungs- und Übernachtungskosten) des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG); für entsprechende Fahrtkosten wird der Vorsteuerabzug nach dieser Vorschrift nur ausgeschlossen, soweit diese auf arbeitnehmereigene Fahrzeuge entfallen. Der bisherige pauschale Vorsteuerabzug bei Reisekosten § 15 Abs. 5 Nr. 4 UStG, §§ 36 bis 38 UStDV) entfällt.
    3. aus Umzugskosten für einen Wohnungswechsel § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG). § 39 UStDV ist aufgehoben worden.
  3. 50 %iger Vorsteuerausschluß bei Fahrzeugen § 15 Abs. 1 b UStG): s. Abschn. III.
 

III. Fahrzeugaufwendungen

 

1. Vorsteuerabzug

  1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, der zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird, gilt nicht als für das Unternehmen ausgeführt § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG), s. Abschn. II. 1. Derartige Gegenstände können demnach nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Es handelt sich nicht um Unternehmensvermögen mit der Folge, daß ein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb dieses Gegenstands nicht möglich ist. Eine evtl. spätere (Weiter-)Lieferung ist umsatzsteuerrechtlich irrelevant.
  2. Für nicht ausschließlich unternehmerisch genutzte Fahrzeuge i.S. des § 1 b Abs. 2 UStG wird die nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene 50%ige Zuordnungsfiktion durch einen 50%igen Vorsteuerausschluß ersetzt § 15 Abs. 1 b UStG). Dieser 50%ige Vorsteuerausschluß betr...

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